Norm
FinStrG §28Rechtssatz
Die ungerechtfertigte Ausdehnung einer Haftung dritter Personen für Geldstrafen und den Wertersatz rechtskräftig verurteilter Personen im Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafen oder des Wertersatzes ist, weil keine Strafe, sondern - ihrem Wesen nach - eine strafrechtliche Haftung für fremde Schuld, nicht im Wege des § 292 StPO behebbar, sondern es ist lediglich ihre Gesetzwidrigkeit festzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0086212Dokumentnummer
JJR_19721005_OGH0002_0120OS00125_7200000_002