Norm
StPO §292Rechtssatz
§ 390 Abs 1 StPO macht bezüglich der Kostenersatzpflicht eines im Prozeß unterlegenen Privatanklägers keinerlei Unterschied in der Richtung, welche Bedeutung die jene Kosten verursachenden Beweisaufnahmen für den Sachausgang hatten. Wird der Privatankläger zu Unrecht nur zu einem teilweisen Kostenersatz herangezogen, so hat sich der OGH gemäß § 292 StPO auf die Feststellung dieser Gesetzesverletzung zu beschränken, da sie nicht zu Lasten des (hier freigesprochenen) Beschuldigten, sondern des Bundes geht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0100371Dokumentnummer
JJR_19710928_OGH0002_0100OS00225_7100000_001