Norm
StPO §33 BcRechtssatz
Die dem Höchstgericht eingeräumte Befugnis, einem Beschwerdeerkenntnis gemäß § 292 StPO ausnahmsweise konkrete Wirkung zuzuerkennen, ist nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes auf den Fall der rechtswidrigen Verurteilung des Angeklagten zu einer Strafe, mithin selbst bei großzügiger Auslegung auf den Bereich der spezifisch strafrechtlichen Unrechtsfolgen beschränkt und daher nach der ständigen neueren Judikatur einer ausdehnenden Interpretation nicht zugänglich. Zu den eigentümlichen Unrechtsfolgen des Strafrechts gehört aber die in mannigfachen Verfahrensordnung vorgesehene Verfällung in den Kostenersatz nicht. Außerdem genügt der Hinweis, daß es dem teilweise freigesprochenen Angeklagten offengestanden wäre, gegen den im Ersturteil enthaltenen Kostenpunkt eine Beschwerde gemäß dem § 392 StPO zu ergreifen; daß er von dieser gesetzlichen Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht hat, geht wie in anderen Verfahrensarten zu seinen Lasten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0096753Dokumentnummer
JJR_19720614_OGH0002_0110OS00096_7200000_001