Norm
StPO §33 ARechtssatz
Dem Privatankläger steht im Verfahren über eine Wahrungsbeschwerde ein Recht auf Einsicht in die Akten des OGH im allgemeinen und in die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes im besonderen nicht zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0096508Dokumentnummer
JJR_19690626_OGH0002_0110OS00136_6800000_001