Norm
StPO §292Rechtssatz
Eine Vorladung und eine Verhandlung können zwar gesetzwidrig gewesen sein, was festgestellt werden kann. Aufgehoben können aber nur Rechtsakte werden, die irgendeine rechtserhebliche Wirkung haben oder wenigstens gehabt haben. Wo aber eine rechtserhebliche Wirkung (wie sie in rechtsgestaltender oder rechtsfeststellender Form regelmäßig von Entscheidungen und Verfügungen ausgeht) gar nicht zum Tragen gekommen ist, weil der angefochtene Vorgang eine bloß der Vorbereitung einer Entscheidung oder Verfügung dienende schlichte Rechtshandlung (wie etwa eine Vorladung und eine Verhandlung) war, dort kommt mangels einer zu beseitigenden oder rückgängig zu machenden Rechtswirkung eine förmliche Aufhebung nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0100323Dokumentnummer
JJR_19700324_OGH0002_0090OS00134_6900000_002