RS OGH 1968/10/10 9Os131/68 (9Os132/68)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1968
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Norm

StPO §33 Bc
StPO §292

Rechtssatz

Der gemäß dem § 292 StPO gegen eine Entscheidung eines Untergerichtes, mit der zu Unrecht dem Angeklagten Kostenersatz an den (Amtsverteidiger) Verteidiger auferlegt wurde, angerufene OGH stellt nicht nur die Gesetzwidrigkeit dieses Beschlusses fest, sondern hebt ihn auf und weist den Antrag des Anwaltes auf Kostenersatz zurück.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 131/68
    Entscheidungstext OGH 10.10.1968 9 Os 131/68
    Veröff: SSt 39/33

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0096716

Dokumentnummer

JJR_19681010_OGH0002_0090OS00131_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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