Norm
StPO §292Rechtssatz
Die Erlassung einer Strafverfügung ist, wenn das Gericht eine das im § 460 Abs 1 StPO beschriebene Ausmaß übersteigende Strafe zu verhängen beabsichtigt, ebenso wie auch die Verhängung einer die Grenzen der Strafbefugnis im Mandatsverfahren übersteigenden Strafe in einer Strafverfügung unzulässig (hier hob der OGH in Stattgebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes eine Strafverfügung in ihrem die Ersatzfreiheitsstrafe betreffenden Strafausspruch auf und bemaß die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe verhängte Ersatzfreiheitsstrafe innerhalb des Umfanges der nach dem § 460 Abs 1 StPO im Mandatsverfahren beschränkten Strafbefugnis neu).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0100589Dokumentnummer
JJR_19690923_OGH0002_0090OS00089_6900000_001