Norm
StPO §292Rechtssatz
Die Bestimmungen des § 292 StPO über die nur ausnahmsweise Zuerkennung konkreter Wirkung für ein nach dieser Gesetzesstelle ergehendes Erkenntnis lassen weder eine ausdehnende Auslegung noch etwa gar eine analoge Anwendung auf Entscheidungen zu Gunsten anderer Personen als des Angeklagten zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0100367Dokumentnummer
JJR_19710624_OGH0002_0120OS00121_7100000_001