RS OGH 1971/6/24 12Os121/71 (12Os122/71, 12Os123/71), 11Os265/71, 10Os144/72, 14Os55/89

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Veröffentlicht am 24.06.1971
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Norm

StPO §292

Rechtssatz

Die Bestimmungen des § 292 StPO über die nur ausnahmsweise Zuerkennung konkreter Wirkung für ein nach dieser Gesetzesstelle ergehendes Erkenntnis lassen weder eine ausdehnende Auslegung noch etwa gar eine analoge Anwendung auf Entscheidungen zu Gunsten anderer Personen als des Angeklagten zu.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 121/71
    Entscheidungstext OGH 24.06.1971 12 Os 121/71
    Veröff: RZ 1972,47
  • 11 Os 265/71
    Entscheidungstext OGH 19.01.1972 11 Os 265/71
    Vgl; Beisatz: Die Zuerkennung konkreter Wirkung bei einem Erkenntnis nach dem § 292 StPO setzt einen Zusammenhang zwischen der fehlerhaften Rechtsanwendung und der Bestrafung des Beschuldigten voraus und ist daher in Ansehung des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche ausgeschlossen. (T1) Veröff: RZ 1972,86
  • 10 Os 144/72
    Entscheidungstext OGH 29.09.1972 10 Os 144/72
    Beis wie T1 nur: Die Zuerkennung konkreter Wirkung bei einem Erkenntnis nach dem § 292 StPO setzt einen Zusammenhang zwischen der fehlerhaften Rechtsanwendung und der Bestrafung des Beschuldigten voraus. (T2)
  • 14 Os 55/89
    Entscheidungstext OGH 17.05.1989 14 Os 55/89
    Vgl auch; Beisatz: Keine konkrete Wirkung bei - wenngleich gemäß § 381 Abs 6 StPO bei Bemessung des Pauschalkostenbeitrags nicht zu berücksichtigenden - Gebühren einer Dolmetscherin mangels Nachteil für einen Verurteilten. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0100367

Dokumentnummer

JJR_19710624_OGH0002_0120OS00121_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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