RS OGH 1972/10/18 11Os161/72

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Veröffentlicht am 18.10.1972
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Norm

StPO §292

Rechtssatz

Die gesetzwidrige Anrechnung einer Strafhaft als unverschuldete Vorhaft kann gemäß § 292 StPO nicht ausgehoben, sondern nur festgestellt werden. Es ist aber dafür die (gemäß § 292, letzter Satz, StPO) nachzuholende, seinerzeit gesetzwidrig unterbliebene Anrechnung der unverschuldeten Vorhaft um den entsprechenden Zeitraum zu kürzen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 161/72
    Entscheidungstext OGH 18.10.1972 11 Os 161/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0100595

Dokumentnummer

JJR_19721018_OGH0002_0110OS00161_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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