Norm
StPO §292Rechtssatz
Die gesetzwidrige Anrechnung einer Strafhaft als unverschuldete Vorhaft kann gemäß § 292 StPO nicht ausgehoben, sondern nur festgestellt werden. Es ist aber dafür die (gemäß § 292, letzter Satz, StPO) nachzuholende, seinerzeit gesetzwidrig unterbliebene Anrechnung der unverschuldeten Vorhaft um den entsprechenden Zeitraum zu kürzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0100595Dokumentnummer
JJR_19721018_OGH0002_0110OS00161_7200000_001