Norm
StPO §292Rechtssatz
Es steht im freien Ermessen des OGH, unterschiedslos bezüglich jeder Gesetzesverletzung und demgemäß hinsichtlich jeder daraus resultierenden, wie immer gearteten Benachteiligung des Angeklagten (Beschuldigten) nötigenfalls auch unter Eingriff in dritten Personen aus dem Verstoß gegen das Gesetz erwachsene Rechte mit einer konkreten Maßnahme nach dem letzten Satz des § 292 StPO vorzugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0100272Zuletzt aktualisiert am
28.05.2009