RS OGH 1971/12/9 12Os188/71, 13Os133/74, 12Os20/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.1971
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Norm

StPO §33 A
StPO §290 Abs1 Satz2
StPO §292

Rechtssatz

Regelmäßig liegt bei Begehung eines Verbrechens in der Erscheinungsform der Anstiftung in der Annahme von Täterschaft statt richtigerweise von Mitschuld im Hinblick auf die Bestimmungen des § 44 lit d und lit e StG keine im Sinn des § 290 StPO von Amts wegen wahrzunehmende unrichtige Anwendung des Gesetzes zum Nachteil des Angeklagten. Die Frage, ob sich ein solcher Fehler der Rechtsanwendung im einzelnen Fall bei der Strafbemessung innerhalb des anzuwendenden Strafsatzes zum Vorteil oder zum Nachteil des Angeklagten auswirkte, ist als Ermessensentscheidung regelmäßig einer Relevierung im Wege des § 290 StPO ebenso wie einer solchen im Wege der §§ 3 und 292 StPO entzogen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 188/71
    Entscheidungstext OGH 09.12.1971 12 Os 188/71
    Veröff: EvBl 1972/198 S 359 = RZ 1972,66
  • 13 Os 133/74
    Entscheidungstext OGH 09.01.1975 13 Os 133/74
    Vgl auch; Beisatz: Verurteilung als Täter statt als Mitschuldiger gereicht dem Verurteilten nicht zum Vorteil, daher keine amtswegige Wahrnehmung (§ 290 Abs 1 StPO) wenn der Angeklagte statt als Täter nur als Mitschuldiger verurteilt wurde. (T1)
  • 12 Os 20/76
    Entscheidungstext OGH 30.03.1976 12 Os 20/76
    Vgl auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0096522

Dokumentnummer

JJR_19711209_OGH0002_0120OS00188_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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