Norm
StPO §33 ARechtssatz
Regelmäßig liegt bei Begehung eines Verbrechens in der Erscheinungsform der Anstiftung in der Annahme von Täterschaft statt richtigerweise von Mitschuld im Hinblick auf die Bestimmungen des § 44 lit d und lit e StG keine im Sinn des § 290 StPO von Amts wegen wahrzunehmende unrichtige Anwendung des Gesetzes zum Nachteil des Angeklagten. Die Frage, ob sich ein solcher Fehler der Rechtsanwendung im einzelnen Fall bei der Strafbemessung innerhalb des anzuwendenden Strafsatzes zum Vorteil oder zum Nachteil des Angeklagten auswirkte, ist als Ermessensentscheidung regelmäßig einer Relevierung im Wege des § 290 StPO ebenso wie einer solchen im Wege der §§ 3 und 292 StPO entzogen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0096522Dokumentnummer
JJR_19711209_OGH0002_0120OS00188_7100000_001