Norm
StPO §292Rechtssatz
Es ist mit den Grundsätzen der Strafrechtspflege nicht zu vereinbaren, daß das Höchstgericht die Unrechtmäßigkeit eines einem Angeklagten gerichtlich auferlegten Nachteils feststellt, dieser Nachteil aber gleichwohl bestehen bleibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0100528Dokumentnummer
JJR_19721115_OGH0002_0130OS00093_7200000_004