Norm
StPO §33 ARechtssatz
Der gemäß § 292 StPO angerufene OGH ist nach dieser Gesetzesstelle befugt, über die gerügte Gesetzesverletzung meritorisch abzusprechen; die Kompetenz der Untergerichte geht sohin insoweit auf ihn über. Er erkennt daher dann in der Sache selbst, wenn eine andere Beurteilung der Sache ausgeschlossen ist, dh wenn für ein - dem Untergericht vorbehaltenes - Ermessen kein Spielraum verbleibt (RZ 1959,11).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0096400Dokumentnummer
JJR_19720629_OGH0002_0130OS00067_7200000_002