Rechtssatz: Gemäß § 81 Abs 1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer durch ein besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört. Jedoch liegt gemäß § 85 SPG eine Verwaltungsübertretung dann nicht vor, wenn eine Tat nach den §§ 81 bis 84 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Wer daher wegen eines Vorfalles bereits rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde, darf wegen des gleichen Vorfalls ... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Straferkenntnis gilt erst mit der Zustellung an den Sachwalter des Beschuldigten als Partei als erlassen. Wird eine Zustellung an diesen nicht vorgenommen, liegt ein Rechtswirkungen erzeugendes Straferkenntnis nicht vor. Eine dieses Straferkenntnis bekämpfende Berufung ist daher mangels Vorliegen einer bekämpfbaren Entscheidung als unzulässig zurückzuweisen. Schlagworte Zurückweisung, mangelnde Rechtswirkung eines Straferkenntnisses, Sachwalter, Sachwalterschaft, Parte... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe "am 05.12.2000, um 06.30 Uhr bis 06.45 Uhr, in Graz 4, Kreuzung Eggenberger Gürtel - Annenstraße - Bahnhofgürtel 1.) es als Teilnehmer der Plattform "Mayday 2000" welche im Zuge einer Versammlung gegen die österreichische Bundesregierung protestierte, nach Auflösungserklärung (§ 13 Abs 1 VersammlungsG) durch den Behrödenvertreter der BPD-Graz (Hr. Dr. L) 05.12.2000 unterlassen, von 06.30 Uhr bis 06.45 Uhr in Graz... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine besondere Rücksichtslosigkeit nach § 81 Abs 1 SPG liegt nicht vor, wenn ein Demonstrant nach Entsprechung der Aufforderung, die Fahrbahn zu verlassen, die unangemeldete Versammlung vom Gehsteig aus fotografiert. So ist das bloße Fotografieren aus dieser Position nicht darauf gerichtet, den Verkehr zu stören, weshalb dem Demonstranten nicht unterstellt werden konnte, sich durch Blockadeaktionen besonders rücksichtslos verhalten zu haben. Auch rechtfertigte der Umstand, dass... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Strafbarkeitsausschluss nach § 3 Abs. 1 VStG kommt zur Anwendung, wenn im Berufungsverfahren erwiesen wird, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt in einem psychischen Zustand, der ordnungsgemäßes bzw. erwartetes soziales Handeln nicht zugelassen hat, befand und er daher nicht in der Lage war, die Bedeutung und Tragweite seines Handelns und der sich daraus ergebenden Konsequenzen zu erkennen, zu verstehen und sich den diesbezüglichen Anforderungen entsprechend zu verhalten.... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, dass er am 18.05.2000 in Innsbruck 1. vor dem Haus Leopoldstraße 53 zwischen 16.17 Uhr und 16.27 Uhr durch lautstarkes Schreien und beschimpfen von Wachebeamten und wiederholte Versuche eine Frau zu attackieren, die Ordnung an einem öffentlichen Ort in besonders rücksichtsloser Weise gestört habe und 2. um 16.32 Uhr im Bereich Anton-Melzer-Straße 2 den Alko-Test trotz Aufforderung durch ein ermächtigtes Straße... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 8.1.2000 von 21.55 Uhr bis 22.00 Uhr in Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 23, im dortigen Stiegenhaus (Parterre) folgende Worte geschrien wie: ?Steh doch auf du Drecksau? und: ?Was tut ihr Bullen-Arschlöcher da? und dadurch 1) den öffentlichen Anstand auf das Empfindlichste verletzt 2) durch dieses besonders rücksichtslose Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört und 3) trotz vorausgeg... mehr lesen...
1. Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch: ?Sie haben am 2.3.2000 um 21.40 Uhr in Wien, O-ring in der Staatsoper im Foyer durch das Auftreten ?als Adolf Hitler? und durch das Heben der rechten Hand zum Hitlergruß die öffentliche Ordnung in besonders rücksichtsloser Weise gestört. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 81/1 SPG Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Schilling 2.000,--, Betrag in Euro 145,35,... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der Frage, ob ein konkretes Verhalten als besonders rücksichtslos idS des § 81 Abs 1 SPG zu beurteilen ist, ist kein abstrakter Maßstab anzulegen, sondern dieses Verhalten im Zusammenhang mit den Begleitumständen, insbesondere in welchem Rahmen es gesetzt wird, zu messen. Nach der Lage des Falles kann im Auftreten des Berufungswerbers, eines Schauspielers, in seinem Rollenkostüm (als Adolf Hitler) im Rahmen einer Faschingsveranstaltung, und um eine solche handelt es sich be... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Der Beschuldigte F., geb. am 8.5.1961, hat am 31.10.1999 um 15.15 Uhr in Innsbruck, beim Südeingang des Tivoli-Fußballstadions, ein Funkstreifenfahrzeug beim Befahren der Auffahrrampe behindert sowie einen Sicherheitswachebeamten angeschrien und mit den Worten ?Du scheiss Arschloch? beschimpft und durch dieses besonders rücksichtslose Verhalten, das einen groben Verst... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein sachlich ausgetragener Auffassungsunterschied über das Einschreiten (Bürger versus Polizeibeamte) erfüllt nicht den Tatbestand des § 81 Abs.1 SPG, wenn dieser objektiv zu keiner Verhaltensänderung von Menschen führt. Schlagworte Amtshandlung, Kritik, Störung, Öffentlichkeit mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Der Beschuldigte hat am 11.12.1999 als Lenker des PKW I- 1) in der Zeit von 19:00 Uhr bis 19:32 Uhr in Innsbruck, Rennweg Nr. 2, am südlichen Zufahrtsweg zu den Stadtsälen, das Fahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens ?Halten und Parken verboten? parkend abgestellt, sowie weiters in der Zeit von 19:34 Uhr bis 19:40 Uhr am Rennweg vor dem Haus Nr. 2, Landestheatervor... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG beträgt die Berufungsfrist zwei Wochen; sie beginnt (e contrario § 24 VStG iVm § 32 Abs.1 AVG) mit dem Tag der Bescheidzustellung und endet gemäß § 24 VStG iVm § 32 Abs.2 AVG mit dem Ablauf desjenigen Tages der zweiten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Diese Regelung gilt jedoch nur für solche Fälle, in denen die Berufung im Postweg eingebracht wird. Hinsichtlich der Übermittlung via Telefax sie... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufungswerberin vorgeworfen, sie "habe am 6.7.1999, zwischen 13.50 und 15.30 Uhr, in Graz 1, im Landhaus, Zuhörergalerie des Landtagssitzungssaales, 1.) durch besonders richtsichtsloses Verhalten, das durch provokantes Hochhalten der Transparente, durch lautstarkes Applaudieren und Schreien beim Verlassen des Zuhörerraumes zum Ausdruck kam, die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört und 2.) durch Schreien ungebührlicherweise störenden Lärm e... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein besonders rücksichtsloses Verhalten nach § 81 Abs 1 SPG liegt vor, wenn eine Zuhörerin bei einer Landtagssitzung auf der Galerie ein Transparent mit dem Text "Schämt Euch" provokant hochhält, nach den Rednerbeiträgen lautstark applaudiert und beim Verlassen des Zuhörerraumes schreit, sodass es zu einer erheblichen Störung der Sitzung kommt. Dies gilt umso mehr, wenn die Betreffende zuvor in Kenntnis gesetzt wurde, dass sowohl Beifallskundgebungen als auch das Hochhalten der... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 21.7.2000 wurde dem Berufungswerber Folgendes zur Last gelegt: Sie haben am 27.10.1999 um 22.15 Uhr in Graz 7, Arnold Schwarzenegger Stadion, 1)durch Schreien von Schimpfworten, sowie Spuken in Richtung des Spielers B, nachdem dieser den Platz verlassen musste, den öffentlichen Anstand verletzt, und 2)sich besonders rücksichtslos verhalten, wobei der Großteil der sich dort befindlichen Personen derart empörten, sodas... mehr lesen...
Rechtssatz: Nicht nur eine Anstandsverletzung, sondern auch eine besonders rücksichtslose Ordnungsstörung im Sinne des § 81 Abs 1 SPG liegt vor, wenn der Besucher eines Fußballspieles gezielt auf einen ausgeschlossenen Spieler beim Eingang der Spielerkabine spuckt. So drückt das Anspucken eines anderen Menschen tiefste Verachtung bzw Geringschätzung aus und hatte eine ordnungsstörende Empörung des Großteiles der dortigen Personen verursacht. Auch wenn Fußball ein "Sport der Emotionen" ist,... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Folgendes vorgeworfen: ?Sie haben am 21.08.1999 von 19.30 Uhr bis 19.35 Uhr in Innsbruck, Tivoli Stadion, Ausgang Fansektor, 1) einen vollen Bierbecher in die Luft geworfen und durch dieses besonders rücksichtslose Verhalten die öffentlich Ordnung ungerechtfertigt gestört, 2) haben dabei laut geschrien und dadurch ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt, welcher vermeidbar gewesen wäre, 3) sind von 19.35 Uhr bis 19.50 Uhr... mehr lesen...
Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt: ?Sie haben am 05.10.1999 um 15.24 Uhr in Wien, H-platz auf dem Parkplatz O als Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem Kennzeichen W-69 1.) nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug den in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, da die hintere rechte Bremsleuchte nicht funktionierte und 2.) durch das Schreien der Wörter wie ?Die Polizei in Österreich und der Staat Österreich, ist sowieso scheiße und nur d... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus den Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des Sicherheitspolizeigesetzes ist ersichtlich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers der Tatbestand des § 81 Abs 1 SPG sich aus zwei Elementen zusammensetzt. Einerseits muss der Täter ein besonders rücksichtsloses Verhalten setzen; zweitens muss er dadurch ungerechtfertigt die öffentliche Ordnung stören. Somit hat eine taugliche Verfolgungshandlung sowohl den durch entsprechende Ausführungen konkretisierten Vorwurf des besonders rüc... mehr lesen...
Rechtssatz: Unter öffentlicher Ordnung wird die Gesamtheit jener ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinander der Menschen angesehen wird, verstanden. Die Bestimmung des § 81 Abs. 1 SPG verlangt darüber hinaus ein "besonders rücksichtsloses Verhalten". Eine kurzfristige, verbale Entgleisung ohne qualifizierende Zusatzmerkmale ist nicht ausreichend, um das Verhalten des Beschul... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer eine Gastwirtin lautstark beschimpft sowie zur Seite stößt und im Lokal lautstark herumschreit und anwesende Gäste belästigt und anrempelt, wodurch er durch ein besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört, macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...
Rechtssatz: Wer als Radfahrerin durch lautstarke Äußerungen einem Organ der öffentlichen Aufsicht gegenüber, sowie durch offensichtliches Widersetzen von deren Anweisungen, ein besonders rücksichtsloses Verhalten setzt, wodurch die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört wurde, macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 81 Abs. 1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung, "wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört; er ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden." Nach § 85 SPG liegt jedoch eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn eine Tat nach den §§ 81 bis 84 (... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird der Beschuldigte von einem Dritten tätlich angegriffen und verletzt und versuchte er sich nur zu wehren, so widerspricht dieses Verhalten nicht den Bestimmungen des § 81 Abs 1 SPG und § 1 Abs 1 LGBl Nr. 74/1977. (Einstellung des Verfahrens) mehr lesen...
Rechtssatz: Das Tatbild der Übertretung des §81 Abs1 Sicherheitspolizeigesetz ist durch zwei Tatbestandselemente gekennzeichnet: Der Täter muß ein "besonders rücksichtsloses Verhalten" an den Tag legen, weiters muß hiedurch "die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört" sein. Im hier zu beurteilenden Fall hat sich der Beschuldigte besonders rücksichtslos verhalten, indem er vor mehreren Personen im Stadtgebiet einen Mülleimer entleert und den betreffenden Inhalt auf den Gehsteig geworf... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer vor einem Lokal durch lautes Herumschreien und Belästigungen von Passanten ein besonders rücksichtsloses Verhalten setzt, stört ungerechtfertigt die öffentliche Ordnung, da dadurch die Gesamtheit jener ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinanderleben der Menschen angesehen wird, verletzt wurde. mehr lesen...
Rechtssatz: Wer in einem Gasthof lautstark herumschreit und die anwesenden Gäste durch unqualifizierte Äußerungen belästigt und beschimpft, legt ein besonders rücksichtsloses Verhalten an den Tag und stört ungerechtfertigt die Ordnung an einem öffentlichen Ort. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschuldigte hat in der Pizzeria Arlecchino mit dem Wirt lautstark diskutiert. Daß dieser damit aber ein besonders rücksichtsloses Verhalten an den Tag gelegt hätte, läßt sich aus diesem Verhalten nicht ableiten. Der Tatbestand des §81 Abs1 SPG ist damit nicht erfüllt, weshalb schon aus diesem Grund - ohne daß noch zusätzlich auf die geforderte "Öffentlichkeit" im Sinne der vorgenannten Bestimmung einzugehen war - die Strafbarkeit zu verneinen war. Das dem Beschuldigten wei... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 81 Abs.1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung, "wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört; er ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden". Nach § 85 SPG liegt jedoch eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn eine Tat nach den § 81 bis § 84 (au... mehr lesen...