RS UVS Kärnten 1997/09/03 KUVS-1042/3/97

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Veröffentlicht am 03.09.1997
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Rechtssatz

Wer vor einem Lokal durch lautes Herumschreien und Belästigungen von Passanten ein besonders rücksichtsloses Verhalten setzt, stört ungerechtfertigt die öffentliche Ordnung, da dadurch die Gesamtheit jener ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinanderleben der Menschen angesehen wird, verletzt wurde.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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