Der Strafbarkeitsausschluss nach § 3 Abs. 1 VStG kommt zur Anwendung, wenn im Berufungsverfahren erwiesen wird, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt in einem psychischen Zustand, der ordnungsgemäßes bzw. erwartetes soziales Handeln nicht zugelassen hat, befand und er daher nicht in der Lage war, die Bedeutung und Tragweite seines Handelns und der sich daraus ergebenden Konsequenzen zu erkennen, zu verstehen und sich den diesbezüglichen Anforderungen entsprechend zu verhalten. (Einstellung des Verfahrens)