Rechtssatz: Beschimpft der Beschuldigte in einem Festzelt, also in der Öffentlichkeit, seine von ihm getrennt lebende Gattin lautstark mit den Ausdrücken "Hure", "Sauwabm", "Drecksau", "Zaucke" und "Mörderin", so hat er durch dieses besonders rücksichtslose Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört. mehr lesen...
I.) Mit dem Straferkenntnis vom 19.2.1996 hat die belangte Behörde dem Berufungswerber insgesamt acht Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt, wovon eine, der Spruchpunkt 3.), aufgrund der dort ausgesprochenen Geldstrafe von S 25.000,-- von einer Kammer zu entscheiden war. Hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte ist die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben. Die einzelnen Tatbestände werden im Straferkenntnis wie folgt umschrieben: Der Berufungswerber habe am 5.7.1994 1.) um 21.17 Uhr ... mehr lesen...
Rechtssatz: § 81 Abs 1 SPG erfordert tatbestandsmäßig ein besonders rücksichtsloses Verhalten. Ein Einzelverhalten - hier das (im Kommandantenraum von einem Sessel) zu Bodenfallenlassen und am Boden Kriechen - ist zwar für sich gesehen nicht besonders rücksichtslos, kann jedoch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände durch seine Wirkung zu einem solchen werden. In einem solchen Fall ist es aber erforderlich, die Tatumschreibung unter Einbezug dieser Umstände zu formulieren und sie a... mehr lesen...
Rechtssatz: Beschimpft der Beschuldigte eine Serviererin in einem Gasthaus mit den Worten "Du Sauwabn, das ist ein Aulokal (richtig wohl: Saulokal), in diese Bumsen kannst nicht hineingehen, Du wirst Dich noch anschauen", so stört er die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt durch ein besonders rücksichtsloses Verhalten. mehr lesen...
Rechtssatz: Wer in einem Gastlokal zur Nachtzeit (0.45 Uhr bis 1.00 Uhr) Gäste belästigt und beschimpft setzt ein besonders rücksichtsloses Verhalten, stört ungerechtfertigt die öffentliche Ordnung und verletzt den öffentlichen Anstand. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Begriff öffentliche Ordnung umfaßt die Gesamtheit jener ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinanderleben der Menschen angesehen wird. Maßstab dafür, ob ein Verhalten Ärgernis zu erregen geeignet ist, sind die guten Sitten. Wird durch eine Verletzung der guten Sitten bei anderen die lebhafte Empfindung des Unerlaubten und Schädlichen hervorgerufen, wird man von... mehr lesen...
Rechtssatz: Beschimpft ein Gast in einem Cafe durch lautes Herumschreien die anwesenden Gäste als "Schwule", so stört er durch ein besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Tatbestand des §81 Abs1 SPG erfordert einerseits ein besonders rücksichtsloses Verhalten des Täters, andererseits die ungerechtfertigte Störung der öffentlichen Ordnung. Im hier zu beurteilenden Fall kann von einer Störung der öffentlichen Ordnung nicht ausgegangen werden, da feststeht, daß am Tatort keine andere Person anwesend war, die diese Auseinandersetzung wahrnehmen konnte. Schon mangels dieses Tatbestandsmerkmals bildet das Verhalten des Beschuldigten nicht die ihm ... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Tatbild der Übertretung des §81 Abs1 SPG ist durch zwei Tatbestandselemente gekennzeichnet: Der Täter muß ein besonders rücksichtsloses Verhalten an den Tag legen, weiters muß hiedurch die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört sein. Im hier zu beurteilenden Fall hat sich der Beschuldigte besonders rücksichtslos verhalten, indem er vor einer Vielzahl von Gästen bestimmten das Lokal verlassenden Personen ein Glas nachgeworfen hat, ohne zu bedenken, daß hiedurch andere ... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Tatbild der Übertretung des §81 Abs1 SPG ist durch zwei Tatbestandselemente gekennzeichnet: Der Täter muß ein besonders rücksichtsloses Verhalten an den Tag legen, weiters muß hiedurch die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört werden. Im hier zu beurteilenden Fall hat sich der Beschuldigte besonders rücksichtslos verhalten, indem er einem Angestellten eines Gasthauses vor einer Vielzahl von Gästen eine Ohrfeige versetzt hat. Dieses Verhalten stellt auch eine ungerech... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe am 24.05.1995 um 13.50 Uhr in Innsbruck, Schusterbergweg Kreuzung mit dem Fuchsrain, 1. sich ungeachtet vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentl. Sicherheit, während dieses seine gesetzlichen Aufgaben wahrnahm, durch heftiges Anschreien aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert, 2. zwischen 13.55 und 14.05 Uhr in Innsbruck, Schusterbergweg auf Höhe des privaten Zu... mehr lesen...
Rechtssatz: Wurde der Beschuldigte durch das Landesgericht rechtskräftig wegen §§ 125, 126 Abs 1 Z 7, 15, 269 Abs 1 1. Fall, 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB verurteilt, so hat diese Entscheidung für die Verwaltungsstrafbehörde Bindungswirkung und schließt die gerichtliche Strafbarkeit der dem Beschuldigten angelasteten Tat nach § 81 SPG 1991 - Störung der Ordnung an einem öffentlichen Ort - im Hinblick auf § 30 VStG und § 85 SPG 1991 ihre Ahndung als Verwaltungsübertretung aus (Einstellung des... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 81 Abs.1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung, "wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört; er ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden." Nach § 85 SPG liegt jedoch eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn eine Tat nach den §§ 81 bis 84 (auc... mehr lesen...
Rechtssatz: Während § 1 des Stmk. Landesgesetzes vom 25.6.1975, LGBl. Nr. 158/1975, die Verletzung des öffentlichen Anstandes für sich allein fordert, tritt beim Tatbestand der öffentlichen Ordnungsstörung nach § 81 Abs 1 des Sicherheitspolizeigesetzes auch noch das Element eines besonders rücksichtslosen Verhaltens, welches zudem ungerechtfertigt sein muß, hinzu. Dabei hat die Berufungswerberin durch das Tätlichwerden gegen T. und W. jedenfalls jene ungeschriebenen Regeln des Anstandes ve... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn die Beschuldigte das Radiogerät derart lautstark betreibt, daß die Wohnungsnachbarn erheblich gestört werden, sowie im Stiegenhaus die Nachbarin lautstark mit den Worten: "Du Trampl, kann eh nix wia Gschrappen kriagn. Du bist a richtige Hur und Strichkatz" lautstark beschimpft und in der Folge den bei der Wohnungstür der Beschuldigten eintreffenden Gendarmeriebeamten mit den Worten: "Was willst schon wieder. Kannst mi anzeigen soviel du willst. Von mir aus kannst mi mit de... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 1.6.1994 um 10.45 Uhr in Thal, Unterthal, auf dem Parkplatz des Parteienhauses an einer wörtlichen und tätigen Auseinandersetzung teilgenommen und habe dadurch 1) den öffentlichen Anstand verletzt. Das angeführte Verhalten widerspricht der herrschenden Sitte und hat die allgemein anerkannten Grundsätze der Schicklichkeit in der Öffentlichkeit verletzt. 2) Haben Sie in besonders rücksichtsloser Weise die öffent... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 15. Dezember 1994 um 12.30 Uhr in L., Hauptplatz 12, in der Bezirkshauptmannschaft, im Zimmer Nr. 205, Herrn P. lautstark beschimpft. Sie haben durch 1) in ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt. Der angeführte Lärm war vermeidbar und wirkte störend; 2) die öffentliche Ordnung durch besonders rücksichtsloses Verhalten ungerechtfertigt gestört und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 1 zweiter ... mehr lesen...
Rechtssatz: Durch das Beschimpfen einer Person mit dem Ausdruck - Bauernärsche- und die Teilnahme an einer tätlichen Auseinandersetzung auf einem Parkplatz wurde eine Übertretung nach § 81 Abs 1 SPG begangen. So wurde damit die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört. Weiters stellt eine Beschimpfung und ein Wegschupfen jedenfalls ein besonders rücksichtsloses Verhalten dar und war deshalb ungerechtfertigt, da auch eine derartige Verhaltensweise nicht durch die Meinung des Berufungswe... mehr lesen...
Rechtssatz: Durch das Beschimpfen einer Person mit dem Ausdruck - Bauernärsche- und die Teilnahme an einer tätlichen Auseinandersetzung auf einem Parkplatz wurde eine Übertretung nach § 81 Abs 1 SPG begangen. So wurde damit die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört. Weiters stellt eine Beschimpfung und ein Wegschupfen jedenfalls ein besonders rücksichtsloses Verhalten dar und war deshalb ungerechtfertigt, da auch eine derartige Verhaltensweise nicht durch die Meinung des Berufungswe... mehr lesen...
Rechtssatz: Zur Bestrafung nach § 1 zweiter Fall Stmk LGBl 158/75 (ungebührlich störende Lärmerregung) und § 81 Abs 1 SPG (Ordnungsstörung), da in einer Bezirkshauptmannschaft ein Amtsorgan vom Berufungswerber lautstark beschimpft wurde, ist nachstehendes festzustellen: Gemäß § 34 Abs 1 AVG hat das Verwaltungsorgan, das eine Verhandlung, Vernehmung, einen Augenschein oder eine Beweisaufnahme leitet, für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen. Als Inst... mehr lesen...
Rechtssatz: Zur Bestrafung nach § 1 zweiter Fall Stmk LGBl 158/75 (ungebührlich störende Lärmerregung) und § 81 Abs 1 SPG (Ordnungsstörung), da in einer Bezirkshauptmannschaft ein Amtsorgan vom Berufungswerber lautstark beschimpft wurde, ist nachstehendes festzustellen: Gemäß § 34 Abs 1 AVG hat das Verwaltungsorgan, das eine Verhandlung, Vernehmung, einen Augenschein oder eine Beweisaufnahme leitet, für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen. Als Inst... mehr lesen...
Begründung: Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe am 26.08.1993 um 01.10 Uhr (bei der Angabe der Tatzeit mit 0.10 Uhr im Straferkenntnis handelt es sich um einen offenkundigen Schreibfehler) in Wien, H, in und vor dem Wachzimmer 1) durch widerholtes lautes Schreien ungebührlicherweise störenden Lärm erregt und 2) durch ihr besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört. Sie habe dadurch die Rechtsvorschr... mehr lesen...
Rechtssatz: Steht der
Spruch: des erstinstanzlichen Straferkenntnisses im Widerspruch zur
Begründung: und ist im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat der im
Spruch: des erstinstanzlichen Straferkenntnisses umschriebene Sachverhalt nicht erweislich, ist mit Einstellung des Verfahrens vorzugehen (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Reißt die Beschuldigte in einem Cafe in alkoholisiertem Zustand zwei Plakate von einer dort befindlichen Glasscheibe herunter, zerknüllt diese um sie dann hinter die Theke zu werfen und in der Folge die Lokalinhaberin lautstark mit den Worten "Schlampe" und "Trampel" zu belegen, sie eine Betrügerin zu nennen und in der Folge bei einem neuerlichen Lokalbesuch sie als "Leichtes Mädchen" und "Trampel" zu bezeichnen und wüste Flüche gegen sie auszustoßen, so stört die Beschuldigte ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 3 Abs.1 O.ö. PolStG begeht eine Verwaltungsübertretung, außer in den Fällen einer sonst mit Verwaltungsstrafe oder einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten strafbaren Handlung, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt. Nach § 3 Abs.2 O.ö. PolStG sind unter störendem Lärm alle wegen ihrer Dauer, Lautstärke oder Schallfrequenz für das menschliche Empfinden unangenehm in Erscheinung tretende Geräusche zu verstehen. Nach § 3 Abs.3 O.ö. PolStG ist störender Lärm dann al... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Schmelz, vom 8.11.1994, Zl Pst 341/Z/93, enthält folgenden
Spruch: "Sie haben am 22.1.1993 um 11.28 Uhr in Wien, Westbahnhof durch lautstarke Beschimpfungen wie zB "ihr seids alle Arschlöcher in Uniform", "ihr könnts alle scheißen gehen", "verpißt euch" usw 1) den öffentlichen Anstand empfindlich verletzt, 2) ein Verhalten gesetzt, das geeignet war, Aufsehen und Ärgernis zu erregen und ... mehr lesen...
Begründung: Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde der Beschuldigten im wesentlichen wie im gegenständlichen Bescheid umschrieben zur Last gelegt und wurden wegen dieser Verwaltungsübertretungen Geldstrafen von jeweils S 1.000,--, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 60 Stunden verhängt und ein erstinstanzlicher Strafkostenbeitrag in der Höhe von S 200,-- zur Zahlung vorgeschrieben. Dieses Straferkenntnis gründet sich im wesentlichen auf den Inhalt der Anzeige... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bw war Teilnehmerin einer ca 30 bis 35 Personen umfassenden Demonstration. Die dieser Demonstration zugehörigen Personen standen in Wien, F-platz auf dem Gehsteig und teilweise in der Grünfläche, schrieen und brüllten teilweise mit mitgeführten Megaphonen Parolen in Richtung gegenüberliegendes Landesgericht I. Diese Parolen wurden durch heftiges Gestikulieren - gestreckte Hand mit geballter Faust - unterstützt. Bei einem Gruppenverhalten kommt es nicht entscheidend darauf a... mehr lesen...
Rechtssatz: Beschimpft der Beschuldigte in aggressiver Weise eine Lokalbesitzerin mit "Sau, Tunte, Krüpperl usw" und droht einem anwesenden Gast mit den Worten "Dich quetsche ich an die Wand", so setzt er ein Verhalten, das geeignet ist, die Ordnung in der Öffentlichkeit in ärgerniserregender Weise zu stören. Dabei verwirklicht dieser Sachverhalt objektiv die Ärgerniserregung als auch die Störung der Ordnung an einem öffentlichen Ort. Dieses Verhalten war zum Zeitpunkt der Erlassung des er... mehr lesen...
Rechtssatz: Seit dem 1. Mai 1993 besteht hinsichtlich der Störung der öffentlichen Ordnung eine neue gesetzliche Regelung und zwar im §81 des Sicherheitspolizeigesetzes. Der Abs1 dieses Paragraphen bestimmt, daß derjenige, der durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört, eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen ist. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsst... mehr lesen...