Aus den Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des Sicherheitspolizeigesetzes ist ersichtlich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers der Tatbestand des § 81 Abs 1 SPG sich aus zwei Elementen zusammensetzt.
Einerseits muss der Täter ein besonders rücksichtsloses Verhalten setzen; zweitens muss er dadurch ungerechtfertigt die öffentliche Ordnung stören.
Somit hat eine taugliche Verfolgungshandlung sowohl den durch entsprechende Ausführungen konkretisierten Vorwurf des besonders rücksichtslosen Verhaltens als auch den durch entsprechende Ausführungen konkretisierten Vorwurf, durch dieses Verhalten ungerechtfertigt die öffentliche Ordnung gestört zu haben, enthalten.