RS UVS Kärnten 1998/07/21 KUVS-894/1/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.07.1998
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Rechtssatz

Wer eine Gastwirtin lautstark beschimpft sowie zur Seite stößt und im Lokal lautstark herumschreit und anwesende Gäste belästigt und anrempelt, wodurch er durch ein besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört, macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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