RS UVS Oberösterreich 2001/02/21 VwSen-230774/2/Gf/Km

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Veröffentlicht am 21.02.2001
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Rechtssatz

Nach § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG beträgt die Berufungsfrist zwei Wochen; sie beginnt (e contrario § 24 VStG iVm § 32 Abs.1 AVG) mit dem Tag der Bescheidzustellung und endet gemäß § 24 VStG iVm § 32 Abs.2 AVG mit dem Ablauf desjenigen Tages der zweiten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Diese Regelung gilt jedoch nur für solche Fälle, in denen die Berufung im Postweg eingebracht wird. Hinsichtlich der Übermittlung via Telefax sieht hingegen § 24 iVm § 13 Abs.5 letzter Satz AVG im Wege einer Sonderregelung vor, dass derartige Anbringen dann, wenn diese außerhalb der Amtsstunden bei der Behörde einlangen, erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht gelten; entgegen § 32 Abs.2 AVG endet somit die Berufungsfrist nicht erst mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist, sondern bereits mit dem Ende der Amtsstunden an diesem Tag (vgl. dazu schon VwSen-240376 vom 4. Juli 2000, sowie VwGH v. 18. Dezember 2000, 2000/10/0127).

Im gegenständlichen Fall wurde das angefochtene Straferkenntnis der Rechtsmittelwerberin am 29. Jänner 2001 (Montag) zugestellt. Am Montag, dem 12. Februar 2001, dem letzten Tag der Berufungsfrist, dauerten die Amtsstunden der BH Kirchdorf von 7.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 13.30 Uhr bis 17.30 Uhr.

Die nach der Kopfzeile des Rechtsmittelschriftsatzes an diesem Tag um 17.29 Uhr gesendete, lediglich aus 1 Seite bestehende Berufung erweist sich damit insgesamt als (gerade noch) rechtzeitig, zumal sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt keinerlei Hinweis (z.B. Eingangsvermerk, Empfangsbericht) dafür entnehmen lässt, dass die Übermittlung insgesamt länger als bis 17.30 Uhr gedauert hätte.

Gemäß § 81 Abs.1 SPG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, der durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört.

Nach § 85 SPG liegt jedoch eine derartige Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Im gegenständlichen Fall wird der Rechtsmittelwerberin im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt, die Tiertransportfahrzeuge durch das Querstellen von Fahrzeugen, das Unterlegen von Keilen, das Abkoppeln eines Druckluftschlauches sowie durch ein Anketten unmittelbar am KFZ selbst diese am Weiterfahren gehindert zu haben; diese Tatanlastung wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.

Derartige Handlungen erfüllen aber - schon jede jeweils für sich allein betrachtet - zweifelsfrei den Tatbestand der Nötigung iSd § 105 Abs.1 StGB (vgl. dazu Leukauf - Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 3.A., 1992, 626 ff).

Sohin kommt der gesetzliche Strafausschließungsgrund des § 85 SPG zum Tragen, sodass sich das angefochtene Straferkenntnis aus diesem Grund als rechtswidrig erweist. Der gegenständlichen Berufung war daher gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG stattzugeben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z.2 VStG einzustellen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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