Wer als Radfahrerin durch lautstarke Äußerungen einem Organ der öffentlichen Aufsicht gegenüber, sowie durch offensichtliches Widersetzen von deren Anweisungen, ein besonders rücksichtsloses Verhalten setzt, wodurch die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört wurde, macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.