RS UVS Wien 2001/05/15 03/P/03/7917/2000

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Veröffentlicht am 15.05.2001
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Rechtssatz

Bei der Frage, ob ein konkretes Verhalten als besonders rücksichtslos idS des § 81 Abs 1 SPG zu beurteilen ist, ist kein abstrakter Maßstab anzulegen, sondern dieses Verhalten im Zusammenhang mit den Begleitumständen, insbesondere in welchem Rahmen es gesetzt wird, zu messen. Nach der Lage des Falles kann im Auftreten des Berufungswerbers, eines Schauspielers, in seinem Rollenkostüm (als Adolf Hitler) im Rahmen einer Faschingsveranstaltung, und um eine solche handelt es sich beim Wiener Opernball, eine für die Verwirklichung des gegenständlichen Tatbestandes erforderliche ?besondere Rücksichtslosigkeit? des Verhaltens nicht erblickt werden, zumal die Intention des Berufungswerbers nicht auf eine Störung der öffentlichen Ordnung gerichtet war, und sein Verhalten auch keine Verärgerung der anwesenden Passanten sondern allenfalls Erstaunen und Belustigung hervorgerufen haben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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