RS UVS Vorarlberg 1997/10/15 1-0509/97

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Veröffentlicht am 15.10.1997
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Rechtssatz

Das Tatbild der Übertretung des §81 Abs1 Sicherheitspolizeigesetz ist durch zwei Tatbestandselemente gekennzeichnet: Der Täter muß ein "besonders rücksichtsloses Verhalten" an den Tag legen, weiters muß hiedurch "die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört" sein. Im hier zu beurteilenden Fall hat sich der Beschuldigte besonders rücksichtslos verhalten, indem er vor mehreren Personen im Stadtgebiet einen Mülleimer entleert und den betreffenden Inhalt auf den Gehsteig geworfen hat. Mit diesem Verhalten hat der Beschuldigte, zumal sich der ganze Vorfall zweifelsfrei an einem öffentlichen Ort ereignet hat, die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört. Die Tat kann auch dadurch nicht gerechtfertigt werden, daß er damals auf der Suche nach der ihm gestohlenen Geldtasche war.

Schlagworte
Ordnungsstörung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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