RS UVS Kärnten 2002/01/28 KUVS-1547/7/2001

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Veröffentlicht am 28.01.2002
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Rechtssatz

Ein Straferkenntnis gilt erst mit der Zustellung an den Sachwalter des Beschuldigten als Partei als erlassen. Wird eine Zustellung an diesen nicht vorgenommen, liegt ein Rechtswirkungen erzeugendes Straferkenntnis nicht vor. Eine dieses Straferkenntnis bekämpfende Berufung ist daher mangels Vorliegen einer bekämpfbaren Entscheidung als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte
Zurückweisung, mangelnde Rechtswirkung eines Straferkenntnisses, Sachwalter, Sachwalterschaft, Parteieigenschaft des Sachwalters, Sachwalter als Vertreter des Beschuldigten, Zustellung an Sachwalter, Rechtswirkungen eines Straferkenntnisses
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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