Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Margit Pomaroli über die Berufung des Herrn Dipl.Vw. J. gegen die Spruchpunkte 2), 3) oder 4) des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 14.04.2000, Zahl ST-V-13.991/99 wie folgt:
Gemäß § 66 Abs4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs1 und 51e Abs2 VStG wird
I)
der Berufung hinsichtlich der Spruchpunkte 2) und 3) insofern Folge gegeben, als die Geldstrafen zu Spruchpunkt
2) von S 2.000,-- (EUR 145,35) auf S 800,-- (EUR 58,14) die Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen auf 36 Stunden, zu Spruchpunkt 3) von S 2.000,-- (EUR 145,35) auf S 1.000,-- (EUR 72,67) die Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tage auf 2 Tage herabgesetzt wird.
Dementsprechend werden die einzelnen Beiträge zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs2 VStG zu 2) mit S 80,-- (EUR 5,81) und zu 3) mit S 100,-- (EUR 7,27) neu festgesetzt.
Hinsichtlich Spruchpunkt 3) wird der Spruch insofern berichtigt, als die Wortfolge ?welche einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit darstellen? entfällt.
II)
der Berufung hinsichtlich Spruchpunkt 4) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs1 Z2 VStG eingestellt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:
?Der Beschuldigte hat am 11.12.1999 als Lenker des PKW I-
1) in der Zeit von 19:00 Uhr bis 19:32 Uhr in Innsbruck, Rennweg Nr. 2, am südlichen Zufahrtsweg zu den Stadtsälen, das Fahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens ?Halten und Parken verboten? parkend abgestellt, sowie weiters in der Zeit von 19:34 Uhr bis 19:40 Uhr am Rennweg vor dem Haus Nr. 2, Landestheatervorplatz, 2) ein besonders rücksichtsloses Verhalten gesetzt und dadurch die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört, da er die SWB laut anschrie und sie immer wieder mit dem Wortlaut ?Ihr seid ja nur junge dumme Buben? beschimpfte und sich aggressiv ihnen gegenüber verhielt, 3) durch die Verwendung von Ausdrücken wie ?Arschlöcher? udgl, welche einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit darstellen, den öffentlichen Anstand verletzt, 4) durch lautstarkes Schreien in ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt, welcher vermeidbar gewesen wäre.?
Er habe dadurch Verwaltungsübertretungen zu 1) nach § 24 Abs1 lita StVO, zu 2) nach § 81 Abs1 SPG zu 3) nach § 13 Abs1 iVm § 11 Abs1 TLPG und zu 4) nach § 4 Abs1 iVm § 1 Abs1 TLPG begangen und wurden über ihn Geldstrafen in Höhe zu 1) S 3.000,--, (EUR 218,02) zu 2) und 3) jeweils von S 2.000,-- (EUR 145,35) und zu 4) von S 1.500,-- (EUR 109,01) bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen zu 1) von 4 Tagen zu 2) und 3) von jeweils 3 Tagen und zu 4) von 2 Tagen verhängt. Weiters wurde er verpflichtet einen Beitrag zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt S 850,-- (EUR 61,77) zu leisten.
Der Berufungswerber erhob gegen die Spruchpunkte 2), 3) und
4) fristgerecht Berufung. Zu Spruchpunkt 2) führte er aus, dass er sich nicht aggressiv gegenüber den beiden Polizisten verhalten habe. Es sei vielmehr so verlaufen, dass er versucht habe die Strafe für die Verkehrsübertretung (laut Spruchpunkt 1) sofort zu bezahlen und mit ihnen ein Konsensgespräch geführt habe. Die Beamten hätten sich ihm gegenüber jedoch aggressiv verhalten. Auch die Sachverhaltsdarstellung der Polizisten zu Spruchpunkt 3) entspreche nicht den Tatsachen. Er sei aufgefordert worden, sein Fahrzeug wegzufahren. Daraufhin sei er wiederum angehalten worden und in einer aggressiven Art aufgefordert worden den Alkotest zu machen. Seine Begründung zur Berufung gegen Spruchpunkt 4) sei mit jener zu Spruchpunkt 3) ident. Er sei nicht bereit aufgrund unrichtiger und unwahrer Vorhaltungen eine Strafe für die Punkt 2) bis 4) zu bezahlen. Es ergebe sich auch aus der Meldung des ?angeblich Geschädigten? vom 17.12.1999, dass die Polizisten ihn ungerechtfertigt beschuldigt hätten.
Aufgrund des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafaktes steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest:
In der Anzeige der Bundespolizeidirektion Innsbruck, Verkehrsüberwachungsgruppe, Wachzimmer Wilten vom 15.12.1999 wurde dargestellt, dass der Berufungswerber sein Fahrzeug beim Landestheater, Rennweg Nr. 2, bei der südlichen Zufahrt zu den Stadtsälen, in der Zeit von 19:00 Uhr bis 19:32 Uhr im deutlich beschilderten Halte- und Parkverbot parkend abgestellt habe. Um 19:32 Uhr sei der Berufungswerber zu seinem Fahrzeug gekommen und darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass es zur Anzeigeerstattung kommen werde. Da beim Berufungswerber Symptome einer Alkoholisierung für die Beamten zu erkennen gewesen seien, hätte einer der Beamten gefragt, ob er Alkohol zu sich genommen hätte, daraufhin habe der Berufungswerber geantwortet ?Natürlich, ich bin vollkommen besoffen! Habt ihr Buben nichts besseres zu tun als mich zu ärgern. Das ist doch ein totaler Witz von euch.?
Während der gesamten weiteren Amtshandlung hätte der Berufungswerber immer wieder mit den Worten ?Ihr seid noch Buben und noch lange nicht erwachsen? seinen Unmut bekräftigt. Er sei von den Beamten daraufhin gewiesen worden, dass er falls er alkoholisiert sei, seinen Wagen nicht mehr in Betrieb nehmen dürfe, aber dafür zu sorgen habe, dass sein Fahrzeug umgehend entfernt würde.
In der Folge hätten sich die Beamten entfernt, worauf der Berufungswerber sein Fahrzeug in Betrieb genommen habe und rückwärts in die Richtung der Beamten gefahren sei. Der Berufungswerber habe nochmals bei der südlichen Einfahrt zum Landestheatervorplatz angehalten und sei dort aufgefordert worden, sein Fahrzeug am Rennweg abzustellen. Beim Rückwärtseinparken sei er mit seinem Fahrzeug auf ein unmittelbar hinter ihm parkendes Fahrzeug aufgefahren. Daraufhin sei er zur Durchführung eines Alkotestes aufgefordert worden. Die Beamten hätten ihn gefragt, ob er nicht bemerkt hätte, dass er beim Einparken auf das hinter ihm stehende Fahrzeug aufgefahren sei. Daraufhin habe der Berufungswerber die Beamten mit folgenden Worten angeschrien ?Ihr seid nur stark, weil ihr zu zweit seid, ihr jungen Buben. Wenn ihr alleine seid, traut ihr euch nicht mit mir zu reden. Ich habe das Auto hinter mir kein bißchen berührt, ihr träumt doch nur.? Während der gesamten Amtshandlung habe sich der Berufungswerber sehr aggressiv verhalten und die Beamten immer wieder beschimpft. Er sei wiederholt aufgefordert worden, sein strafbares Verhalten einzustellen. Er sei aber mehr und mehr in Rage geraten und habe die Beamten weiter lautstark beschimpft, sodass mehrere vorbeigehende Passanten ihren Unmut über dieses Verhalten geäußert hätten. Beim Einsteigen in den Dienstwagen, habe der Berufungswerber sie wieder beschimpft und zwar unter Verwendung von Aussprüchen wie ?Was soll denn das ihr Arschlöcher!? und andere derartige Schimpfwörter. Dieser Ausspruch sei von vorübergehenden Passanten gehört worden. Der Alkotest habe ergeben, dass der Berufungswerber nicht alkoholisiert gewesen sei. Der Berufungswerber habe auf dieses Ergebnis reagiert, indem er folgendes angegeben habe:
?Da habt ihr es, aber ihr müßt euch ja wichtig machen, ihr Buben. Ihr könnt nur die Staatsbürger ärgern, anstatt sie zu beschützen. Ich werde mich mit meinem Anwalt in Verbindung setzen und ihr werdet dafür große Schwierigkeiten bekommen -
Für mich seid ihr keine Polizisten, für mich seid ihr nur dumme Buben!? Er sei wiederholt aufgefordert worden, sich gegenüber den Beamten zu beruhigen. Er kam dieser Aufforderung mit folgendem Wortlaut nach ?Ihr werdet noch von mir hören, mit euch fahre ich nicht mehr zurück, ich gehe lieber zu Fuß.?
Die Amtshandlung sei um 19:53 Uhr für beendet erklärt worden. Die beiden Beamten hätten sich wieder zum Landestheatervorplatz begeben, um dort ihren Verkehrsdienst fortzusetzen.
Um 20:04 Uhr hätten sie festgestellt, dass der Berufungswerber in Begleitung einer männlichen Person zu seinem Fahrzeug gekommen sei, um ihn beim Ausparken einzuweisen. Beim Vorwärtsfahren sei es erneut zu einer Kollision gekommen, diesmal mit dem unmittelbar vor ihm stehenden Fahrzeug. Der Berufungswerber sei von den Beamten gefragt worden, ob er den Aufprall nicht bemerkt hätte, darauf habe er sinngemäß angegeben: ?Was, jetzt soll ich schon wieder angefahren sein - so ein Witz.?
Ermittlungen hinsichtlich der beiden durch den Berufungswerber angeblich beschädigten Fahrzeuge haben ergeben, dass bei beiden betroffenen Fahrzeugen kein Schaden entstanden ist.
Gegen die am 12.01.2000 erlassene Strafverfügung erhob der Berufungswerber Einspruch, in dem er ausführte, dass die gemachten Vorwürfe nicht der Wahrheit entsprechen würden.
Nachdem der Berufungswerber am 12.04.2000 Akteneinsicht genommen hatte, führte er in einer schriftlichen Stellungnahme vom 12.04.2000 aus, dass die anzeigenden Polizisten seines Erachtens ihr Amt mißbraucht hätten und überzogene Übergriffe gegen ihn gesetzt hätten. Als er zu seinem Fahrzeug, welches unbestritten im Halte- und Parkverbot gestanden habe, zurückgekommen sei, sei er vom Meldungsleger in einer unflätigen Art aufgefordert worden, dass er sofort zu verschwinden habe und dass er angezeigt werde. Daraufhin habe er die Beamten ersucht, die Verwaltungsübertretung sofort bezahlen zu können. In der Folge hätten ihm die Beamten Trunkenheit vorgeworfen. Er habe dann das Fahrzeug am Parkplatz vor dem Landestheater abgestellt. Die Polizisten seien wieder auf ihn zugekommen und hätten ihn zum Alkotest aufgefordert. Dieser Test habe aber 0,00 ergeben. Er habe den Beamten daraufhin mutwilliges Verhalten vorgeworfen. Es seien jedoch niemals Worte wie ?junge Buben? oder ?Arschlöcher? gefallen. Er habe die Polizisten daraufhin gewiesen, dass er wegen ihres aggressiven Verhaltens Anzeige erstatten werde. Als er verärgert zu seinem Fahrzeug zurück gekommen sei, seien die Polizisten schon wieder bei seinem Fahrzeug gestanden. Er habe dann Herrn O. geholt, damit auch dieser das weitere Geschehen beobachte, um evt als Zeuge aussagen zu können. Die Polizisten hätten ihm nachträglich vorgeworfen, dass er beim Ausparken zwei Autos gerammt hätte. Eine Beschädigung sei jedoch weder von ihm, noch von Herrn L. festgestellt worden. Dieser Versuch, ihn wiederum ins Unrecht zu setzen sei erfolglos geblieben, da bei beiden Fahrzeugen nachweislich keine Schäden festgestellt worden seien und die Fahrzeughalter dies auch bestätigt hätten.
Sodann wurde das Straferkenntnis erlassen.
Die Einvernahme des vom Berufungswerber angebotenen Zeugen O. konnte unterbleiben, da der Zeuge das Geschehen erst nach Beendigung der Amtshandlung um 19:53 Uhr beobachten konnte, sodass von dieser Zeugenaussage für die maßgebliche Sachverhaltsermittlung nichts erwartet werden kann. Die oben angeführten Übertretungen nach dem SPG und dem TLPG wurden seitens des Berufungswerbers bereits vorher gesetzt. Daher ist die Zeugenaussage des Herrn L. für den gegenständlichen Sachverhalt nicht relevant.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich kein Hinweis, dass die Angaben des Meldungslegers nicht der Richtigkeit entsprechen könnten. Die Berufungsbehörde geht daher zweifelsfrei von deren Richtigkeit aus. Der meldungslegende Beamte steht unter Diensteid und es gibt keinen ersichtlichen Grund, dass er irgendeinen Vorteil von der Verurteilung des Berufungswerbers hätte.
Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Zu Spruchpunkt 2):
Gemäß § 81 Abs1 SPG begeht jemand, der durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 3.000,-- (EUR 218,02) zu bestrafen.
Ungerechtfertigt wird durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung dann gestört, wenn durch das Verhalten des Beschuldigten der Ablauf des äußeren Zusammenlebens von Menschen in wahrnehmbarer Weise gestört wird. Dafür, dass durch das Verhalten die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört wird, ist es nicht erforderlich, dass das Verhalten zu Aufsehen, einem Zusammenlaufen von Menschen führt, es muss vielmehr nur unmittelbar oder mittelbar zur Folge haben, dass ein Zustand geschaffen wird, der geordneten Verhältnissen an einem öffentlichen Ort widerspricht; eine solche Störung ist schon dann zu bejahen, wenn eine Person dazu bewogen wurde, sich anders zu verhalten, als wenn der Vorfall nicht stattgefunden hätte (VwGH 86/01/0131; 86/10/0197). Es genügt wenn etwa mehrere Personen an dem Verhalten Ärgernis genommen haben (VwGH 85/10/0027). Es ist nicht von Bedeutung, dass die Personen, die den Vorfall gesehen haben, nicht ausgeforscht wurden (VwGH 2765/77). es besteht auch keine Verpflichtung eines Sicherheitswachebeamten, die Daten der Passanten, bei denen Ärgernis erregt wurde, aufzunehmen, damit diese später als Zeugen vernommen werden können (VwGH 84/10/0227).
Dadurch, dass der Berufungswerber während der Amtshandlung am genannten Tatort immer wieder zu den Beamten sagte, dass sie nur dumme Buben seien und im Laufe der Amtshandlung immer mehr in Rage geriet, sodass er die Beamten lautstark beschimpfte, störte er durch dieses rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung, da mehrere Passanten den Beamten gegenüber ihren Unmut über die Wortwahl, das Verhalten und die Lautstärke des Berufungswerbers äußerten.
Somit hat der Berufungswerber die ihm zu Spruchpunkt 2) vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.
Der Unrechtsgehalt ist erheblich, da der Berufungswerber durch sein Verhalten die öffentliche Ordnung in wahrnehmbarer Weise störte. Hinsichtlich dem Verschulden wird ihm fahrlässige Begehungsweise angelastet.
Als mildernd war kein Umstand und als erschwerend wurde im Gegensatz zur Erstbehörde ebenfalls nichts gewertet, da die angeführte einschlägige Vormerkung bereits getilgt ist. Die Berufungsbehörde geht mangels Angaben zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen von einer durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation aus. Die nunmehr verhängte Geldstrafe ist auch unter Berücksichtigung des Strafrahmens, welcher bis zu S 3.000,-- (EUR 218,02) reicht, als ausreichend schuld- und tatangemessen anzusehen.
Zu Spruchpunkt 3):
Gemäß § 11 Abs1 Tiroler Landespolizeigesetz (TLPG) ist es verboten den öffentlichen Anstand zu verletzen.
Durch die Verwendung von Ausdrücken wie ?Arschlöcher? udgl während der Amtshandlung hat der Berufungswerber den öffentlichen Anstand verletzt. Diese Aussprüche wurden von mehreren Passanten gehört. Es handelt sich hiebei um keine angebrachte Umgangsweise mit Beamten. Unsachliche Ausbrüche und Beschimpfungen sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geeignet den öffentlichen Anstand zu verletzen.
Der Unrechtsgehalt ist auch in diesem Fall erheblich, da durch dieses Verhalten des Berufungswerbers der öffentliche Anstand verletzt wurde und von einer erwachsenen Person ein zivilisierter Umgangston zu erwarten ist. Hinsichtlich dem Verschuldensgrad wird dem Berufungswerber grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen.
Als erschwerend war aus demselben Grund der bereits bei der Strafbemessung zu Spruchpunkt 2) angeführt wurde ebenso wie als mildernd kein Umstand gewertet. Von einer durchschnittlichen Einkommenssituation ausgehend sowie unter Berücksichtigung des Strafrahmens gemäß § 13 TLPG, welcher bis zu S 5.000,-- (EUR 363,36) reicht, ist die nunmehr verhängte Geldstrafe als ausreichend schuld- und tatangemessen anzusehen.
Zu Spruchpunkt 4):
Gemäß § 1 Abs1 TLPG ist es verboten ungebührlicherweise Lärm zu erregen.
In der dem Strafverfahren zugrunde liegenden Anzeige ist zwar von einem lautstarken Beschimpfen die Rede, wodurch wie bereits ausführlich erläutert, die öffentliche Ordnung gestört wurde. Für ein lautstarkes Schreien, sodass es dadurch tatsächlich in ungebührlicherweise zu einer Lärmerregung im Sinne des § 1 Abs1 TLPG gekommen ist, ergibt sich in der gesamten Anzeige kein Hinweis. Daher war der Spruchpunkt 4) des angefochtenen Straferkenntnisses gemäß § 45 Abs1 Z2 VStG zu beheben und das diesbezügliche Verfahren einzustellen.