Gemäß § 81 Abs 1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer durch ein besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört.
Jedoch liegt gemäß § 85 SPG eine Verwaltungsübertretung dann nicht vor, wenn eine Tat nach den §§ 81 bis 84 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
Wer daher wegen eines Vorfalles bereits rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde, darf wegen des gleichen Vorfalls nicht mehr wegen Übertretung des § 81 Abs 1 SPG bestraft werden.