Eine besondere Rücksichtslosigkeit nach § 81 Abs 1 SPG liegt nicht vor, wenn ein Demonstrant nach Entsprechung der Aufforderung, die Fahrbahn zu verlassen, die unangemeldete Versammlung vom Gehsteig aus fotografiert. So ist das bloße Fotografieren aus dieser Position nicht darauf gerichtet, den Verkehr zu stören, weshalb dem Demonstranten nicht unterstellt werden konnte, sich durch Blockadeaktionen
besonders rücksichtslos verhalten zu haben. Auch rechtfertigte der Umstand, dass der Aufenthalt des Demonstranten auf dem Gehsteig nach Auflösung der Versammlung unzulässig war, noch nicht die Annahme einer besonders rücksichtslosen Blockadeaktion.