Der Beschuldigte hat in der Pizzeria Arlecchino mit dem Wirt lautstark diskutiert. Daß dieser damit aber ein besonders rücksichtsloses Verhalten an den Tag gelegt hätte, läßt sich aus diesem Verhalten nicht ableiten. Der Tatbestand des §81 Abs1 SPG ist damit nicht erfüllt, weshalb schon aus diesem Grund - ohne daß noch zusätzlich auf die geforderte "Öffentlichkeit" im Sinne der vorgenannten Bestimmung einzugehen war - die Strafbarkeit zu verneinen war. Das dem Beschuldigten weiters vorgeworfene Verhalten käme allenfalls als Verwirklichung des Tatbestandes nach §82 Abs1 SPG in Betracht: Der Beschuldigte hat sich nämlich auf dem Gendarmerieposten trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Gendarmeriebeamten aggressiv verhalten und dadurch möglicherweise eine Amtshandlung behindert. Ein solches Verhalten kann aber nicht dem §81 Abs1 SPG unterstellt werden.