Unter öffentlicher Ordnung wird die Gesamtheit jener ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinander der Menschen angesehen wird, verstanden. Die Bestimmung des § 81 Abs. 1 SPG verlangt darüber hinaus ein "besonders rücksichtsloses Verhalten". Eine kurzfristige, verbale Entgleisung ohne qualifizierende Zusatzmerkmale ist nicht ausreichend, um das Verhalten des Beschuldigten unter dieses Tatbestandsmerkmal zu subsumieren. (Einstellung des Verfahrens)