RS UVS Kärnten 2000/05/08 KUVS-1158/3/99

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Veröffentlicht am 08.05.2000
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Rechtssatz

Unter öffentlicher Ordnung wird die Gesamtheit jener ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinander der Menschen angesehen wird, verstanden. Die Bestimmung des § 81 Abs. 1 SPG verlangt darüber hinaus ein "besonders rücksichtsloses Verhalten". Eine kurzfristige, verbale Entgleisung ohne qualifizierende Zusatzmerkmale ist nicht ausreichend, um das Verhalten des Beschuldigten unter dieses Tatbestandsmerkmal zu subsumieren. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
öffentliche Ordnung, Ordnung, Ordnungsstörung, Miteinander, Verhalten, rücksichtsloses Verhalten, besonders rücksichtsloses Verhalten, Entgleisung, verbale Entgleisung, Zusatzmerkmale, qualifizierende Zusatzmerkmale
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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