RS UVS Oberösterreich 2001/05/02 VwSen-230776/8/Br/Bk

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Veröffentlicht am 02.05.2001
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Rechtssatz

Ein sachlich ausgetragener Auffassungsunterschied über das Einschreiten (Bürger versus Polizeibeamte) erfüllt nicht den Tatbestand des § 81 Abs.1 SPG, wenn dieser objektiv zu keiner Verhaltensänderung von Menschen führt.

Schlagworte
Amtshandlung, Kritik, Störung, Öffentlichkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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