Gesamte Rechtsvorschrift T-BergWG

Bergwachtgesetz 2003, Tiroler

T-BergWG
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Stand der Gesetzesgebung: 07.10.2024

§ 1 T-BergWG Aufgaben


(1) Zur Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörde bei der Vollziehung folgender Gesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen können Bergwächter bestellt werden:

a)

Tiroler Naturschutzgesetz 1997, LGBl. Nr. 33;

b)

die in der Anlage zu § 46 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 angeführten, als Gesetze geltenden Verordnungen über die Erklärung von Gebieten zu Naturschutzgebieten;

c)

Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern, LGBl. Nr. 103/1991;

d)

Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 50/1990;

e)

Landes-Polizeigesetz, LGBl. Nr. 60/1976, hinsichtlich des Schutzes vor Störungen durch Lärm und des Schutzes vor Gefährdungen und Belästigungen durch Tiere;

f)

Tiroler Tierschutzgesetz, LGBl. Nr. 57/1997;

g)

Tiroler Feldschutzgesetz 2000, LGBl. Nr. 58;

h)

Tiroler Campinggesetz 2001, LGBl. Nr. 37.

(2) Die Bergwächter haben bei der Vollziehung der Strafbestimmungen der im Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften in dem durch § 5 festgelegten Umfang mitzuwirken.

(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auch anzuwenden, soweit den Bergwächtern die Mitwirkung bei der Vollziehung anderer als der im Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften obliegt.

§ 2 T-BergWG Bestellung


  1. (1)Absatz einsBergwächter sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit schriftlichem Bescheid zu bestellen und zur Ausübung des Dienstes einer Einsatzstelle (§ 17 Abs. 1) zuzuweisen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des zu Bestellenden. Auf die Bestellung besteht kein Rechtsanspruch. Vor der Bestellung ist die Tiroler Bergwacht zu hören.Bergwächter sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit schriftlichem Bescheid zu bestellen und zur Ausübung des Dienstes einer Einsatzstelle (Paragraph 17, Absatz eins,) zuzuweisen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des zu Bestellenden. Auf die Bestellung besteht kein Rechtsanspruch. Vor der Bestellung ist die Tiroler Bergwacht zu hören.
  2. (2)Absatz 2Zu Bergwächtern dürfen nur Personen bestellt werden, die
    1. a)Litera avolljährig und entscheidungsfähig sind und für die keine aufrechte Vertretung nach § 1034 ABGB vorliegt,volljährig und entscheidungsfähig sind und für die keine aufrechte Vertretung nach Paragraph 1034, ABGB vorliegt,
    2. b)Litera bösterreichische Staatsbürger sind,
    3. c)Litera cin Tirol ihren Hauptwohnsitz haben,
    4. d)Litera dkörperlich und geistig geeignet sowie zuverlässig sind,
    5. e)Litera efachlich geeignet sind,
    6. f)Litera fKenntnisse in Erster Hilfe nachweisen,
    7. g)Litera geine Bestätigung über eine mindestens zwölfmonatige Tätigkeit als Anwärter nachweisen.
  3. (3)Absatz 3Zum Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde ein Gutachten des Amtsarztes einzuholen.
  4. (4)Absatz 4Nicht zuverlässig ist eine Person, wenn sie wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen von einem Gericht verurteilt worden ist, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 148/2021, oder einer vergleichbaren Vorschrift eines anderen Staates unterliegt. Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit ist eine Strafregisterauskunft nach § 9 Abs. 1 Z 1 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen.Nicht zuverlässig ist eine Person, wenn sie wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen von einem Gericht verurteilt worden ist, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021,, oder einer vergleichbaren Vorschrift eines anderen Staates unterliegt. Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit ist eine Strafregisterauskunft nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen.
  5. (5)Absatz 5Kenntnisse in Erster Hilfe sind durch ein Zeugnis über den Abschluss eines entsprechenden, während der Tätigkeit als Anwärter abgelegten Kurses im Ausmaß von mindestens sechzehn Stunden oder eine mindestens gleichwertige Ausbildung nachzuweisen.
  6. (6)Absatz 6Für die Tätigkeit als Anwärter kann die Bezirksverwaltungsbehörde Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und die die Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. b bis d erfüllen, mit schriftlichem Bescheid bestellen und einer Einsatzstelle zuweisen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des zu Bestellenden. Auf die Bestellung besteht kein Rechtsanspruch. Vor der Bestellung ist die Tiroler Bergwacht zu hören. Der Anwärter hat Bergwächter bei der Ausübung des Dienstes zu begleiten und sich dabei die notwendigen praktischen Kenntnisse anzueignen. Er hat an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen.Für die Tätigkeit als Anwärter kann die Bezirksverwaltungsbehörde Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und die die Voraussetzungen nach Absatz 2, Litera b bis d erfüllen, mit schriftlichem Bescheid bestellen und einer Einsatzstelle zuweisen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des zu Bestellenden. Auf die Bestellung besteht kein Rechtsanspruch. Vor der Bestellung ist die Tiroler Bergwacht zu hören. Der Anwärter hat Bergwächter bei der Ausübung des Dienstes zu begleiten und sich dabei die notwendigen praktischen Kenntnisse anzueignen. Er hat an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen.
  7. (7)Absatz 7Die fachliche Eignung ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung ist spätestens zwei Jahre nach der Bestellung zum Anwärter vor der Bezirksverwaltungsbehörde abzulegen. Die Landesregierung hat den Prüfungsstoff, der neben diesem Gesetz die zur Ausübung der Tätigkeit als Bergwächter erforderlichen Kenntnisse der im § 1 genannten Rechtsvorschriften, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 sowie der für Organe der öffentlichen Aufsicht maßgebenden Bestimmungen des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung und des Sicherheitspolizeigesetzes zu umfassen hat, und die Durchführung der Dienstprüfung, die aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zu bestehen hat, durch Verordnung näher zu bestimmen.Die fachliche Eignung ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung ist spätestens zwei Jahre nach der Bestellung zum Anwärter vor der Bezirksverwaltungsbehörde abzulegen. Die Landesregierung hat den Prüfungsstoff, der neben diesem Gesetz die zur Ausübung der Tätigkeit als Bergwächter erforderlichen Kenntnisse der im Paragraph eins, genannten Rechtsvorschriften, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 sowie der für Organe der öffentlichen Aufsicht maßgebenden Bestimmungen des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung und des Sicherheitspolizeigesetzes zu umfassen hat, und die Durchführung der Dienstprüfung, die aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zu bestehen hat, durch Verordnung näher zu bestimmen.
  8. (8)Absatz 8Von der Bestellung einer Person zum Bergwächter oder zum Anwärter sind die Landesregierung und die Tiroler Bergwacht zu verständigen.

§ 3 T-BergWG Gelöbnis, Dienstausweis, Dienstabzeichen


(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Bergwächter zugleich mit der Aushändigung des Bestellungsbescheides das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen. Bei dieser Übergabe hat der Bergwächter die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten zu geloben. Die Landesregierung hat durch Verordnung Form, Größe und Ausführung des Dienstabzeichens und des Dienstausweises sowie die Art, in der das Dienstabzeichen zu tragen ist, zu bestimmen.

(2) Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzustellen, wenn die Bestellung zum Bergwächter erloschen ist.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Verzeichnis der von ihr bestellten Bergwächter und Anwärter zu führen. In dieses Verzeichnis sind jedenfalls der Name, die Adresse und die Einsatzstelle sowie die Nummer des ausgefolgten Dienstabzeichens und des Dienstausweises einzutragen.

§ 4 T-BergWG Pflichten


(1) Der Bergwächter hat den Dienst nach Maßgabe des ihm erteilten Dienstauftrages auszuüben.

(2) Der Bergwächter hat bei der Ausübung des Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mit sich zu führen. Er hat den Dienstausweis dem Betretenen vorzuweisen. Er hat den Dienst nach Maßgabe der Dienstvorschrift in Dienstkleidung auszuüben.

(3) Für den Bergwächter und den Anwärter gelten die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit für Landesbeamte sinngemäß. Die Landesregierung kann den Bergwächter und den Anwärter im Einzelfall von der Verschwiegenheitspflicht entbinden.

§ 5 T-BergWG Befugnisse


(1) Der Bergwächter darf in Ausübung des Dienstes Personen, die er bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach einer der im § 1 genannten Rechtsvorschriften auf frischer Tat betritt oder die offensichtlich im Besitz von Gegenständen sind, die von der Begehung einer solchen Verwaltungsübertretung herrühren, anhalten, zum Nachweis der Identität auffordern und der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigen. Dazu dürfen auch Fahrzeuge angehalten werden.

(2) Der Bergwächter darf in Ausübung des Dienstes Personen, die er bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 43 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997, § 32 Abs. 1 lit. a bis d des Tiroler Nationalparkgesetzes Hohe Tauern, § 27 Abs. 1 lit. e und f des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes und § 26 Abs. 2 des Tiroler Tierschutzgesetzes auf frischer Tat betritt, festnehmen und der Bezirksverwaltungsbehörde vorführen, wenn

a)

der Betretene dem Bergwächter unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist;

b)

begründeter Verdacht besteht, dass sich der Betretene der Strafverfolgung entziehen werde;

c)

der Betretene trotz Abmahnung die strafbare Handlung fortsetzt oder versucht, sie zu wiederholen.

(3) Der Festgenommene ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu übergeben, wenn jedoch der Grund der Festnahme schon vorher entfällt, freizulassen. Bei der Festnahme und der Vorführung ist mit möglichster Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen des Festgenommenen vorzugehen.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann besonders geschulte Bergwächter ermächtigen, in von ihr zu bestimmenden Fällen von Verwaltungsübertretungen bei Betretung auf frischer Tat eine vorläufige Sicherheit bis zum Betrag von 180,– Euro festzusetzen und einzuheben, wenn

a)

der Betretene dem Bergwächter unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist;

b)

begründeter Verdacht besteht, dass sich der Betretene der Strafverfolgung entziehen werde.

Leistet der Betretene den festgesetzten Betrag nicht, so darf der Bergwächter verwertbare Sachen, die dem Anschein nach dem Betretenen gehören und deren Wert 180,– Euro nicht übersteigen soll, als vorläufige Sicherheit beschlagnahmen. Hiebei ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen. Die Ermächtigung ist in einer dem Bergwächter zu übergebenden Urkunde anzuführen. Der Bergwächter hat diese Urkunde dem Betretenen vorzuweisen. Über den als vorläufige Sicherheit eingehobenen Betrag oder die Beschlagnahme ist sofort eine Bescheinigung auszustellen. Die vorläufige Sicherheit verfällt, wenn sich der Betretene der Verfolgung oder dem Vollzug der Strafe entzieht oder einer den Verfall androhenden, zu eigenen Handen zugestellten Ladung der Bezirksverwaltungsbehörde unentschuldigt keine Folge leistet.

(5) Die vorläufige Sicherheit wird frei, wenn innerhalb von drei Monaten nach dem Erlag kein Straferkenntnis (keine Strafverfügung) ergangen ist oder wenn das Verfahren eingestellt wird.

(6) Die vorläufige Sicherheit ist zur Deckung der verhängten Geldstrafe heranzuziehen.

§ 6 T-BergWG Dienstvorschrift


Die Landesregierung hat nach Anhören der Tiroler Bergwacht durch Verordnung in einer Dienstvorschrift nähere Bestimmungen zu erlassen über:

a)

die Anzahl, die örtliche Gliederung und die Festlegung des Mitgliederstandes der Einsatzstellen;

b)

die Kriterien für die Aufnahme von Anwärtern;

c)

den Inhalt und den Umfang der Aus- und Fortbildung sowie deren Durchführung;

d)

die Gestaltung und Verwendung der Dienstkleidung;

e)

die Erteilung von Dienstaufträgen und die Überwachung der ordnungsgemäßen Erfüllung von Dienstaufträgen.

§ 7 T-BergWG Kostenersatz


(1) Die Bergwächter und die Anwärter haben ihren Dienst ehrenamtlich auszuüben.

(2) Der Bergwächter hat gegenüber dem Land Tirol Anspruch

a)

auf Ersatz der Reisegebühren aufgrund eines besonderen von der Bezirksverwaltungsbehörde im Einzelfall angeordneten Dienstauftrages;

b)

auf Ersatz der notwendigen Barauslagen, die bei einer aufgrund eines Dienstauftrages durchgeführten Amtshandlung entstanden sind;

c)

auf Ersatz der notwendigen Barauslagen, wenn er im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Befugnisse nach § 5 einer Ladung als Zeuge vor die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landespolizeidirektion gefolgt ist;

d)

auf Ersatz der notwendigen Barauslagen, wenn er zur Angelobung erschienen ist.

(3) Ansprüche nach Abs. 2 sind nach den Bestimmungen der Landesreisegebührenvorschrift, LGBl. Nr. 45/1996, in der jeweils geltenden Fassung bei der Bezirksverwaltungsbehörde, deren Hilfsorgan der Antragsteller ist, schriftlich geltend zu machen.

§ 8 T-BergWG Erlöschen der Bestellung


(1) Die Bestellung zum Bergwächter oder Anwärter erlischt durch:

a)

Tod;

b)

Widerruf;

c)

Verzicht.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung zum Bergwächter oder Anwärter zu widerrufen, wenn

a)

eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 lit. a bis d nachträglich weggefallen ist;

b)

der Bergwächter oder der Anwärter Dienstaufträge wiederholt nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgeführt hat;

c)

der Bergwächter ein mit der Stellung als Organ der öffentlichen Aufsicht unvereinbares Verhalten gezeigt hat;

d)

der Bergwächter oder der Anwärter seiner Verpflichtung zur Aus- und Fortbildung nicht nachgekommen ist;

e)

der Bergwächter oder der Anwärter in der Öffentlichkeit ein Verhalten gezeigt hat, das geeignet ist, das Ansehen der Tiroler Bergwacht zu schädigen.

(3) Der Bergwächter oder der Anwärter kann auf die Bestellung verzichten. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Bezirksverwaltungsbehörde unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.

(4) Als Verzicht gilt, wenn der Anwärter die Dienstprüfung nach § 2 Abs. 7 auch beim dritten Antreten nicht besteht oder wenn er sich überhaupt weigert, zur Dienstprüfung anzutreten. Ebenso als Verzicht gilt, wenn der Bergwächter das Schulungsprogramm nach § 30 Abs. 1 nicht absolviert. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Personen, die nicht innerhalb der im § 2 Abs. 7 oder im § 30 Abs. 1 festgesetzten Frist zur Dienstprüfung angetreten sind bzw. das Schulungsprogramm absolviert haben, unter Setzung einer Nachfrist von einem Jahr zum Antreten zur Dienstprüfung bzw. zur Absolvierung des Schulungsprogrammes aufzufordern. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Verzicht wirksam.

(5) Nach Erlöschen der Bestellung ist der Betreffende aus dem Verzeichnis nach § 3 Abs. 3 zu streichen. Vom Erlöschen der Bestellung sind die Landesregierung und die Tiroler Bergwacht zu verständigen.

§ 9 T-BergWG Mitgliedschaft


(1) Die Gesamtheit der Bergwächter und Anwärter bildet die Tiroler Bergwacht.

(2) Die Mitgliedschaft zur Tiroler Bergwacht wird mit der Bestellung zum Bergwächter oder Anwärter begründet. Sie endet mit dem Erlöschen der Bestellung.

§ 10 T-BergWG Organisation


(1) Die Tiroler Bergwacht ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes. Sie hat ihren Sitz in Innsbruck.

(2) Organe der Tiroler Bergwacht sind der Landesausschuss, der Landesleiter, die Rechnungsprüfer, die Bezirksausschüsse, die Bezirksleiter, die Einsatzstellen und die Einsatzstellenleiter.

(3) Die Tiroler Bergwacht hat sich eine Satzung zu geben, die insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten hat über:

a)

die Wahl, die Aufgaben und die Geschäftsführung der Organe;

b)

die Einberufung, die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung der Kollegialorgane;

c)

die Verwaltung des Vermögens;

d)

den Einsatz bei Katastrophen im Sinne des Katastrophenhilfsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 5/1974, und bei Unglücksfällen, Suchaktionen und Ereignissen, die den Einsatz von Suchhunden erfordern;

e)

die Verleihung von Ehrenzeichen.

§ 11 T-BergWG Aufgaben


(1) Der Tiroler Bergwacht obliegen im übertragenen Wirkungsbereich:

a)

die Ausführung von Dienstaufträgen der Bezirksverwaltungsbehörde und in deren Rahmen die Erteilung von Dienstaufträgen durch Leitungsorgane der Tiroler Bergwacht sowie deren Ausführung nach Maßgabe der Dienstvorschrift (§ 6) sowie die Mitwirkung an Einsätzen bei Katastrophen im Sinn des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes und die Mitwirkung bei Unglücksfällen, Suchaktionen und Ereignissen, die den Einsatz von Suchhunden erfordern;

b)

die Mitwirkung an vom Land Tirol durchgeführten Aufklärungsaktionen zum Schutz der Umwelt;

c)

die Ausbildung der Anwärter und die Fortbildung der Bergwächter nach Maßgabe der Dienstvorschrift.

(2) Der Tiroler Bergwacht obliegen im eigenen Wirkungsbereich:

a)

die Erlassung und die Änderung der Satzung;

b)

die Wahl der Organe;

c)

die Ausstellung einer Bestätigung über die Tätigkeit als Anwärter;

d)

die Verwaltung des Vermögens;

e)

die Festsetzung einer dem Landesleiter, den Bezirksleitern und den Einsatzstellenleitern zu gewährenden Aufwandsentschädigung;

f)

die Anstellung von Bediensteten;

g)

alle für die Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 lit. a innerhalb der Tiroler Bergwacht notwendigen vorbereitenden und koordinierenden Tätigkeiten;

h)

die Pflege der Kameradschaft, die Anhaltung der Mitglieder zur Pflichterfüllung und zur Wahrung des Ansehens der Tiroler Bergwacht;

i)

die Verleihung von Ehrenzeichen;

j)

die Abgabe einer Stellungnahme nach § 2 Abs. 1 und 6 und § 6.

§ 12 T-BergWG Bergwachtbezirk


Die Tiroler Bergwacht erfüllt ihre Aufgaben in Bergwachtbezirken. Ein Bergwachtbezirk umfasst jeweils das Gebiet eines politischen Bezirkes.

§ 13 T-BergWG Landesausschuss


  1. (1)Absatz einsDer Landesausschuss besteht aus dem Landesleiter als Vorsitzendem, seinen Stellvertretern und den Bezirksleitern.
  2. (2)Absatz 2Dem Landesausschuss obliegen:
    1. a)Litera adie Verwaltung des Vermögens, insbesondere die Festsetzung des Jahresvoranschlages und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses;
    2. b)Litera bdie Beratung und Beschlussfassung in allen wichtigen Angelegenheiten der Tiroler Bergwacht sowie in allen Angelegenheiten, die für mehr als einen Bergwachtbezirk von Bedeutung sind;
    3. c)Litera cdie Festsetzung einer dem Landesleiter, den Bezirksleitern und den Einsatzstellenleitern zu gewährenden Aufwandsentschädigung;
    4. d)Litera ddie Anstellung von Bediensteten;
    5. e)Litera edie Verleihung von Ehrenzeichen;
    6. f)Litera fdie Erlassung und die Änderung der Satzung nach Anhören der Bezirksausschüsse;
    7. g)Litera gdie Wahl des Landesleiters und von zwei Stellvertretern des Landesleiters sowie die Wahl von zwei Rechnungsprüfern des Landesausschusses und von zwei Stellvertretern dieser Rechnungsprüfer aufgrund der von den Bezirksausschüssen erstatteten Wahlvorschläge.
  3. (3)Absatz 3Der Landesausschuss kann die Verwaltung bestimmter Teile des Vermögens mit Ausnahme der Veräußerung und Belastung einem Bezirksausschuss oder einer Einsatzstelle übertragen.
  4. (4)Absatz 4Der Landesausschuss ist vom Landesleiter nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, sowie binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn es die Landesregierung oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Landesausschusses verlangen. Von der Einberufung ist die Landesregierung zu verständigen. Diese kann zu den Sitzungen einen Vertreter entsenden, der berechtigt ist, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
  5. (5)Absatz 5Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse, insbesondere wenn ein persönliches Zusammentreten der Mitglieder nicht möglich ist, wie etwa im Fall einer Katastrophe, Epidemie oder Pandemie, kann anlässlich der Einberufung der Sitzung festgelegt werden, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird. In diesem Fall
    1. a)Litera agelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
    2. b)Litera bist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. c)Litera csind im Protokoll die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. d)Litera dkönnen auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
  6. (6)Absatz 6Den Vorsitz in den Sitzungen des Landesausschusses hat bei der Wahl des Landesleiters der älteste anwesende Bezirksleiter, im Übrigen der Landesleiter zu führen.

§ 14 T-BergWG Landesleiter


(1) Der Landesleiter vertritt die Tiroler Bergwacht nach außen. Wird einem Bezirksausschuss oder einer Einsatzstelle die Verwaltung eines bestimmten Teiles des Vermögens übertragen, so vertritt in diesen Angelegenheiten der Bezirksleiter bzw. der Einsatzstellenleiter die Tiroler Bergwacht nach außen. Urkunden, durch die Verbindlichkeiten der Tiroler Bergwacht begründet werden, sind vom Landesleiter und zwei weiteren Mitgliedern des Landesausschusses zu unterfertigen. Erfolgt die Verwaltung eines bestimmten Teiles des Vermögens durch einen Bezirksausschuss, so sind solche Urkunden vom Bezirksleiter und zwei weiteren Mitgliedern des Bezirksausschusses zu unterfertigen. Erfolgt die Verwaltung eines bestimmten Teiles des Vermögens durch eine Einsatzstelle, so sind solche Urkunden vom Einsatzstellenleiter und zwei Bergwächtern dieser Einsatzstelle zu unterfertigen.

(2) Dem Landesleiter obliegen im übertragenen Wirkungsbereich die Überwachung der Bezirksleiter hinsichtlich der Erteilung von Dienstaufträgen und die Besorgung der Aufgaben nach § 11 Abs. 1 lit. b und c.

(3) Dem Landesleiter obliegt im eigenen Wirkungsbereich die Besorgung aller Aufgaben, die nicht durch Gesetz oder Satzung anderen Organen der Tiroler Bergwacht übertragen sind. Er hat die Dienstaufsicht über die Bediensteten zu führen und die ordnungsgemäße Erfüllung der von den Bezirksleitern im eigenen Wirkungsbereich zu besorgenden Aufgaben zu überwachen.

(4) Der Landesleiter wird im Falle seiner Verhinderung von seinen Stellvertretern der Reihe nach vertreten.

(5) Der Landesleiter darf nicht gleichzeitig das Amt eines Bezirksleiters, eines Einsatzstellenleiters oder eines Rechnungsprüfers ausüben.

§ 15 T-BergWG Bezirksausschüsse


  1. (1)Absatz einsDer Bezirksausschuss besteht aus dem Bezirksleiter als Vorsitzendem, seinen Stellvertretern und den Einsatzstellenleitern des Bergwachtbezirkes.
  2. (2)Absatz 2Dem Bezirksausschuss obliegen:
    1. a)Litera adie Wahl des Bezirksleiters und von zwei Stellvertretern des Bezirksleiters sowie die Wahl von zwei Rechnungsprüfern des Bezirksausschusses und von zwei Stellvertretern dieser Rechnungsprüfer aufgrund der von den Einsatzstellen erstatteten Wahlvorschläge;
    2. b)Litera bdie Bekanntgabe des Jahresvoranschlages des Bergwachtbezirkes an den Landesausschuss;
    3. c)Litera cdie nach § 13 Abs. 3 übertragene Verwaltung des Vermögens;die nach Paragraph 13, Absatz 3, übertragene Verwaltung des Vermögens;
    4. d)Litera ddie Abgabe einer Stellungnahme nach § 13 Abs. 2 lit. f;die Abgabe einer Stellungnahme nach Paragraph 13, Absatz 2, Litera f, ;,
    5. e)Litera edie Beratung und Beschlussfassung in allen wichtigen Angelegenheiten der Tiroler Bergwacht im Bergwachtbezirk;
    6. f)Litera fdie Erstattung von Wahlvorschlägen nach § 13 Abs. 2 lit. g.die Erstattung von Wahlvorschlägen nach Paragraph 13, Absatz 2, Litera g,
  3. (3)Absatz 3Den Vorsitz in den Sitzungen des Bezirksausschusses hat bei der Wahl des Bezirksleiters der älteste Einsatzstellenleiter, im Übrigen der Bezirksleiter zu führen.
  4. (4)Absatz 4Der Bezirksausschuss ist vom Bezirksleiter nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, sowie binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn es die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörde oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Bezirksausschusses verlangen. Von der Einberufung sind die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörde und der Landesleiter zu verständigen. Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörde können zu den Sitzungen einen Vertreter entsenden, der ebenso wie der Landesleiter berechtigt ist, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
  5. (5)Absatz 5Sitzungen des Bezirksausschusses können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
    1. a)Litera agelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
    2. b)Litera bist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. c)Litera csind im Protokoll die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. d)Litera dkönnen auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.

§ 16 T-BergWG Bezirksleiter


(1) Dem Bezirksleiter obliegen im übertragenen Wirkungsbereich die Erteilung von Dienstaufträgen und die Überwachung der Einsatzstellenleiter hinsichtlich der Erteilung von Dienstaufträgen an die Bergwächter sowie die Durchführung der Ausbildung der Anwärter und der Fortbildung der Bergwächter.

(2) Dem Bezirksleiter obliegt im eigenen Wirkungsbereich die Besorgung der Aufgaben, die ihm durch Gesetz oder Satzung übertragen sind. Er hat die ordnungsgemäße Erfüllung der von den Einsatzstellenleitern im eigenen Wirkungsbereich zu besorgenden Aufgaben zu überwachen.

(3) Der Bezirksleiter wird im Falle seiner Verhinderung von seinen Stellvertretern der Reihe nach vertreten.

(4) Der Bezirksleiter darf nicht gleichzeitig das Amt des Landesleiters, eines Einsatzstellenleiters oder eines Rechnungsprüfers ausüben. Davon abweichend darf jedoch der Bezirksleiter des Bergwachtbezirkes Innsbruck-Stadt das Amt eines Einsatzstellenleiters ausüben.

(5) Der Bezirksleiter hat über seine Tätigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Landesleiter vierteljährlich schriftlich zu berichten.

§ 17 T-BergWG Einsatzstelle


  1. (1)Absatz einsDie Einsatzstelle besteht aus den von der Bezirksverwaltungsbehörde zugewiesenen Bergwächtern und Anwärtern. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Bergwächter oder Anwärter auf ihren Antrag einer anderen Einsatzstelle zuweisen, wenn ein dienstliches Interesse nicht entgegensteht. Von der Änderung der Zuweisung sind die Landesregierung und die Tiroler Bergwacht zu verständigen.
  2. (2)Absatz 2Der Einsatzstelle obliegen:
    1. a)Litera adie Wahl des Einsatzstellenleiters und seines Stellvertreters sowie die Wahl von zwei Rechnungsprüfern der Einsatzstelle und von zwei Stellvertretern dieser Rechnungsprüfer;
    2. b)Litera bdie Bekanntgabe des Jahresvoranschlages der Einsatzstelle an den Bezirksausschuss;
    3. c)Litera cdie nach § 13 Abs. 3 übertragene Verwaltung des Vermögens;die nach Paragraph 13, Absatz 3, übertragene Verwaltung des Vermögens;
    4. d)Litera ddie Beratung und Beschlussfassung in allen wichtigen, ausschließlich die Einsatzstelle betreffenden Angelegenheiten der Tiroler Bergwacht;
    5. e)Litera edie Erstattung von Wahlvorschlägen nach § 15 Abs. 2 lit. a.die Erstattung von Wahlvorschlägen nach Paragraph 15, Absatz 2, Litera a,
  3. (3)Absatz 3Den Vorsitz in den Sitzungen der Einsatzstelle hat bei der Wahl des Einsatzstellenleiters der älteste anwesende Bergwächter, im Übrigen der Einsatzstellenleiter zu führen.
  4. (4)Absatz 4Die Einsatzstelle ist vom Einsatzstellenleiter nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, sowie binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn es die Bezirksverwaltungsbehörde oder mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzstelle verlangen. Von der Einberufung sind die Bezirksverwaltungsbehörde und der Bezirksleiter zu verständigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann zu den Sitzungen einen Vertreter entsenden, der ebenso wie der Bezirksleiter berechtigt ist, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
  5. (5)Absatz 5Für die Durchführung von Sitzungen der Einsatzstelle in Form einer Videokonferenz gilt § 15 Abs. 5 sinngemäß.Für die Durchführung von Sitzungen der Einsatzstelle in Form einer Videokonferenz gilt Paragraph 15, Absatz 5, sinngemäß.

§ 18 T-BergWG Einsatzstellenleiter


(1) Dem Einsatzstellenleiter obliegen im übertragenen Wirkungsbereich die Erteilung von Dienstaufträgen und die Überwachung der ordnungsgemäßen Erfüllung der von den Bergwächtern im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgenden Aufgaben.

(2) Dem Einsatzstellenleiter obliegt im eigenen Wirkungsbereich die Besorgung der Aufgaben, die ihm durch Gesetz oder Satzung übertragen sind. Er hat die ordnungsgemäße Erfüllung der von den Bergwächtern im eigenen Wirkungsbereich zu besorgenden Aufgaben zu überwachen.

(3) Der Einsatzstellenleiter wird im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter vertreten.

(4) Der Einsatzstellenleiter darf nicht gleichzeitig das Amt des Landesleiters, eines Bezirksleiters oder eines Rechnungsprüfers ausüben. Davon abweichend darf jedoch ein Einsatzstellenleiter des Bergwachtbezirkes Innsbruck-Stadt das Amt eines Bezirksleiters ausüben.

(5) Der Einsatzstellenleiter hat über die Tätigkeit der Einsatzstelle der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Bezirksleiter vierteljährlich schriftlich zu berichten.

§ 19 T-BergWG Rechnungsprüfer


(1) Die Rechnungsprüfer haben die Gebarung der Tiroler Bergwacht auf ihre Gesetzmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit sowie auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit zu überprüfen.

(2) Die Überprüfung ist mindestens einmal jährlich sowie bei jedem Wechsel in der Person des Kassenverwalters durchzuführen.

(3) Die Rechnungsprüfer des Landesausschusses haben über das Ergebnis jeder Überprüfung dem Landesausschuss und der Landesregierung schriftlich zu berichten. Sie sind überdies berechtigt, die Gebarungen der Bezirksausschüsse und der Einsatzstellen jederzeit zu überprüfen.

(4) Die Rechnungsprüfer der Bezirksausschüsse und der Einsatzstellen haben jeweils die Gebarungen der Bezirksausschüsse bzw. der Einsatzstellen zu überprüfen und über das Ergebnis jeder Überprüfung den Rechnungsprüfern des Landesausschusses und dem geprüften Organ schriftlich zu berichten.

(5) Die Rechnungsprüfer werden im Falle ihrer Verhinderung von ihren Stellvertretern vertreten.

§ 20 T-BergWG Beschlüsse


  1. (1)Absatz einsBeschlüsse der Organe der Tiroler Bergwacht sind, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über die Erlassung oder Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
  2. (2)Absatz 2Die Abstimmungen sind ohne Stimmzettel durchzuführen. In der Satzung kann vorgesehen werden, dass die Abstimmung in bestimmten Fällen namentlich oder mit Stimmzetteln durchzuführen ist.
  3. (3)Absatz 3In dringenden Fällen können Beschlüsse der Organe der Tiroler Bergwacht auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in das Protokoll über diese Sitzung aufzunehmen.

§ 21 T-BergWG Wahlen


(1) Alle durch Wahl zu bestellenden Organe der Tiroler Bergwacht werden von den Mitgliedern der Tiroler Bergwacht aus ihrem Kreis mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Anwärter sind nicht wählbar.

(2) Die Wahlvorschläge sind spätestens am Tag vor der Wahl bei der Geschäftsstelle jenes Organes, das die Wahl durchführt, schriftlich einzubringen. Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten.

(3) Wahlen sind mit Stimmzetteln durchzuführen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Hat kein Bewerber eine solche Mehrheit für sich, so ist ein zweiter Wahlgang zwischen jenen beiden Bewerbern durchzuführen, die im ersten Wahlgang die meisten gültigen Stimmen erhalten haben. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, wer in die zweite Wahl einzubeziehen ist. Haben im zweiten Wahlgang beide Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, so entscheidet das Los, welcher der beiden Bewerber als gewählt gilt.

(4) Lehnt der Gewählte die Übernahme des Amtes ab, so ist die Wahl neu durchzuführen.

§ 22 T-BergWG Amtsdauer


(1) Der Landesleiter, die Bezirksleiter, die Einsatzstellenleiter, die Rechnungsprüfer und die Stellvertreter dieser Organe werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie haben nach dem Ablauf der Amtsdauer die Geschäfte bis zur Neuwahl weiterzuführen.

(2) Das Amt der im Abs. 1 genannten Organe endet durch:

a)

Tod,

b)

Verzicht auf das Amt,

c)

Enthebung vom Amt,

d)

Enden der Mitgliedschaft zur Tiroler Bergwacht;

e)

einen Antrag auf Neuwahl, der von mindestens der Hälfte der Wahlberechtigten unterstützt wird.

(3) Die im Abs. 1 genannten Organe können auf ihr Amt verzichten. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären. Er wird eine Woche nach dem Einlangen der Verzichtserklärung in der Geschäftsstelle des Organs, von dem das verzichtende Organ gewählt wurde, wirksam.

(4) Endet das Amt eines der im Abs. 1 genannten Organe, so ist unverzüglich eine Neuwahl des Organes durchzuführen.

§ 23 T-BergWG Gebarung


(1) Die zur Erfüllung der Aufgaben der Tiroler Bergwacht erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:

a)

Zuweisungen des Landes,

b)

Zuwendungen anderer Gebietskörperschaften,

c)

Spenden und

d)

sonstige Einnahmen.

(2) Das Haushaltsjahr beginnt mit dem 1. April und endet mit dem 31. März jeden Jahres.

(3) Der Landesleiter hat den Entwurf des Jahresvoranschlages für das kommende Haushaltsjahr dem Landesausschuss so rechtzeitig vorzulegen, dass dieser ihn bis spätestens 15. Februar festsetzen kann. Die im Jahresvoranschlag vorgesehenen Ausgaben dürfen die darin vorgesehenen Zuweisungen des Landes an die Tiroler Bergwacht nur so weit überschreiten, als diese Überschreitung durch andere Einnahmen gedeckt ist.

(4) Der Landesleiter hat den Entwurf des Rechnungsabschlusses für das abgelaufene Haushaltsjahr dem Landesausschuss so rechtzeitig vorzulegen, dass dieser ihn bis spätestens 30. Juni genehmigen kann.

§ 24 T-BergWG Kostenersatz, Aufwandsentschädigung


(1) Die Bergwächter und die Anwärter haben gegenüber der Tiroler Bergwacht Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen,

a)

wenn sie zu einem Einsatz nach § 11 Abs. 2 lit. g gerufen wurden;

b)

wenn sie im Auftrag der Tiroler Bergwacht an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen nach § 11 Abs. 1 lit. c teilgenommen haben.

(2) Ansprüche nach Abs. 1 sind bei sonstigem Verlust binnen zwei Monaten nach ihrer Entstehung in den Fällen der lit. a beim Einsatzstellenleiter, in den Fällen der lit. b beim Bezirksleiter schriftlich geltend zu machen. Der Anspruch besteht nur insoweit, als nicht nach anderen Vorschriften ein gleicher Anspruch besteht.

(3) Über Ansprüche nach Abs. 1 ist erforderlichenfalls mit Bescheid abzusprechen.

(4) Der Landesleiter, die Bezirksleiter und die Einsatzstellenleiter haben unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 gegenüber der Tiroler Bergwacht Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung, die entsprechend dem Zeitaufwand festzusetzen ist.

§ 25 T-BergWG Aufsichtsbehörde


(1) Das Land übt die Aufsicht über die Tiroler Bergwacht dahin aus, dass sie bei der Besorgung der Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches Gesetze, Verordnungen und Dienstvorschriften nicht verletzt, ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr nach dem Gesetz und der Satzung obliegenden Aufgaben erfüllt.

(2) Die Aufsicht wird von der Landesregierung ausgeübt.

§ 26 T-BergWG Genehmigungspflicht


(1) Der Genehmigung der Landesregierung bedürfen die Beschlüsse des Landesausschusses über:

a)

die Erlassung und die Änderung der Satzung;

b)

die Festsetzung des Jahresvoranschlages;

c)

die dem Landesleiter, den Bezirksleitern und den Einsatzstellenleitern zu gewährende Aufwandsentschädigung.

(2) Der Landesleiter hat alle Beschlüsse des Landesausschusses, die der Genehmigung nach Abs. 1 bedürfen, unverzüglich der Landesregierung vorzulegen.

(3) Die Genehmigung eines Beschlusses nach Abs. 1 lit. a ist zu versagen, wenn er gesetzwidrig ist oder den Zielen dieses Gesetzes widerspricht. Die Genehmigung eines Beschlusses nach Abs. 1 lit. b und c ist zu versagen, wenn er die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit oder Zweckmäßigkeit verletzt.

§ 27 T-BergWG Auskunftspflicht


(1) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über jede Angelegenheit der Tiroler Bergwacht zu informieren. Der Landesleiter, die Bezirksleiter und die Einsatzstellenleiter sind verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Landesregierung kann durch Beauftragte Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen. Den Beauftragten der Landesregierung ist auf Verlangen Einsicht in sämtliche Geschäftsstücke zu gewähren. Die Protokolle der Sitzungen des Landesausschusses und der Bezirksausschüsse sind der Landesregierung unverzüglich zu übermitteln.

(3) Der Landesleiter hat den vom Landesausschuss genehmigten Rechnungsabschluss unverzüglich der Landesregierung vorzulegen.

§ 28 T-BergWG Zwangsmittel der Aufsicht


(1) Die Tiroler Bergwacht hat das Ergebnis von Wahlen unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen. Die Landesregierung hat auf Antrag eines bei der Wahl anwesenden Wahlberechtigten oder von Amts wegen Wahlen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens als ungültig zu erklären, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluss war. Der Antrag muss binnen einer Woche nach der Durchführung der Wahl bei der Landesregierung eingebracht werden. Eine Aufhebung der Wahl von Amts wegen ist nach dem Ablauf von zwei Monaten nach der Mitteilung des Ergebnisses an die Landesregierung nicht mehr zulässig.

(2) Die Landesregierung hat Beschlüsse der Organe der Tiroler Bergwacht, die gegen Gesetze oder die Satzung verstoßen, aufzuheben.

(3) Unterlässt ein Organ der Tiroler Bergwacht die Erfüllung einer ihm nach diesem Gesetz oder der Satzung obliegenden Aufgabe, so kann die Landesregierung eine angemessene Frist setzen, innerhalb der das Organ die erforderliche Maßnahme zu treffen hat. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Landesregierung die erforderliche Maßnahme auf Kosten der Tiroler Bergwacht treffen, wenn dies im Interesse des Landes oder der Tiroler Bergwacht unbedingt erforderlich ist.

(4) Verletzt der Landesleiter, ein Bezirksleiter, ein Einsatzstellenleiter oder ein Rechnungsprüfer oder der Stellvertreter eines dieser Organe bei der Besorgung von Angelegenheiten des übertragenen oder des eigenen Wirkungsbereiches ein Gesetz, eine Verordnung oder die Satzung, befolgt er eine Dienstvorschrift oder eine Weisung nicht oder schädigt er das Ansehen der Tiroler Bergwacht erheblich, so ist er von der Aufsichtsbehörde des Amtes zu entheben.

(5) Beschwerden gegen Bescheide der Landesregierung als Aufsichtsbehörde nach Abs. 2 und 4 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

§ 29 T-BergWG


(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.

(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.

(3) Die Tiroler Bergwacht ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.

(4) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen folgende personenbezogene Daten von Bergwächtern und Anwärtern verarbeiten, soweit diese Daten zur Vollziehung dieses Gesetzes, insbesondere der §§ 2, 3, 7, 8, 9, 10, 11, 24 und 25 bis 28 erforderlich sind:

Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über die Staatsangehörigkeit, Daten über die Art der Verwendung von Wohnsitzen, Gesundheitsdaten in Bezug auf die Beurteilung der körperlichen und geistigen Eignung, Daten über Einträge im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis, Daten über Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen in Bezug auf die Beurteilung der Zuverlässigkeit, ausbildungs- und prüfungsbezogene Daten in Bezug auf die Beurteilung der fachlichen Eignung, Daten über Vergütungen, Daten in Bezug auf die Beurteilung des Vorliegens eines Widerrufsgrundes nach § 8 Abs. 2, Einsatzstelle des Bergwächters, Nummer des Dienstabzeichens und des Dienstausweises.

(5) Der nach Abs. 3 Verantwortliche darf folgende Daten von betretenen Personen verarbeiten, soweit diese Daten zur Vollziehung des § 5 erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und anlagenbezogene Daten.

(6) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach den Abs. 4 und 5 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(7) Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.

(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

§ 30 T-BergWG Übergangsbestimmungen


(1) Die von den Bezirksverwaltungsbehörden nach dem Bergwachtgesetz 1955, LGBl. Nr. 21/1956, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 42/1970 und die von der Landesregierung nach dem Tiroler Bergwachtgesetz 1977, LGBl. Nr. 6/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 41/1993, bestellten Bergwächter haben innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Schulungsprogramm zu absolvieren. Die Landesregierung hat den Inhalt des Schulungsprogrammes, der neben diesem Gesetz die zur Ausübung der Tätigkeit als Bergwächter erforderlichen Kenntnisse der im § 1 genannten Rechtsvorschriften, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 sowie der für Organe der öffentlichen Aufsicht maßgebenden Bestimmungen des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung und des Sicherheitspolizeigesetzes zu umfassen hat, und die Durchführung des Schulungsprogrammes durch Verordnung näher zu bestimmen. Zur Ausübung des Dienstes gelten diese Bergwächter als ihrer bisherigen Einsatzstelle zugewiesen, es sei denn, ihre bisherige Einsatzstelle ist in der Dienstvorschrift nicht mehr vorgesehen. In diesem Fall hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Bergwächter mit Bescheid einer anderen Einsatzstelle zuzuweisen.

(2) Die von der Tiroler Bergwacht bisher aufgenommenen Anwärter gelten mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes als bestellt im Sinne dieses Gesetzes. Hinsichtlich ihrer Einsatzstelle gilt Abs. 1 sinngemäß.

(3) Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Organe der Tiroler Bergwacht, ausgenommen der erweiterte Landesausschuss, bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtsdauer als Organe der Tiroler Bergwacht im Amt. Im Übrigen gilt für diese Organe jedoch dieses Gesetz.

§ 31 T-BergWG Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Tiroler Bergwachtgesetz 1977, LGBl. Nr. 6/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 41/1993, außer Kraft.

(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

Bergwachtgesetz 2003, Tiroler (T-BergWG) Fundstelle


Gesetz vom 3. Juli 2002 über die Bergwacht (Tiroler Bergwachtgesetz
2003)

Änderung

STF: LGBl. Nr. 90/2002 - Landtagsmaterialien: 244/02

LGBl. Nr. 94/2012 - Landtagsmaterialien: 344/12

LGBl. Nr. 150/2012 - Landtagsmaterialien: 559/12

LGBl. Nr. 130/2013 - Landtagsmaterialien: 388/13

LGBl. Nr. 26/2017 - Landtagsmaterialien: 624/16

LGBl. Nr. 32/2017 - Landtagsmaterialien: 625/16

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt
Bergwächter

§ 1

Aufgaben

§ 2

Bestellung

§ 3

Gelöbnis, Dienstausweis, Dienstabzeichen

§ 4

Pflichten

§ 5

Befugnisse

§ 6

Dienstvorschrift

§ 7

Kostenersatz

§ 8

Erlöschen der Bestellung

2. Abschnitt
Tiroler Bergwacht

§ 9

Mitgliedschaft

§ 10

Organisation

§ 11

Aufgaben

§ 12

Bergwachtbezirk

§ 13

Landesausschuss

§ 14

Landesleiter

§ 15

Bezirksausschüsse

§ 16

Bezirksleiter

§ 17

Einsatzstelle

§ 18

Einsatzstellenleiter

§ 19

Rechnungsprüfer

§ 20

Beschlüsse

§ 21

Wahlen

§ 22

Amtsdauer

§ 23

Gebarung

§ 24

Kostenersatz, Aufwandsentschädigung

3. Abschnitt
Aufsicht

§ 25

Aufsichtsbehörde

§ 26

Genehmigungspflicht

§ 27

Auskunftspflicht

§ 28

Zwangsmittel der Aufsicht

§ 29

Geschlechtsspezifische Bezeichnung

4. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 30

Übergangsbestimmungen

§ 31

Inkrafttreten

Der Landtag hat beschlossen:

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