(1) Die Bergwächter und die Anwärter haben ihren Dienst ehrenamtlich auszuüben.
(2) Der Bergwächter hat gegenüber dem Land Tirol Anspruch
a) | auf Ersatz der Reisegebühren aufgrund eines besonderen von der Bezirksverwaltungsbehörde im Einzelfall angeordneten Dienstauftrages; | |||||||||
b) | auf Ersatz der notwendigen Barauslagen, die bei einer aufgrund eines Dienstauftrages durchgeführten Amtshandlung entstanden sind; | |||||||||
c) | auf Ersatz der notwendigen Barauslagen, wenn er im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Befugnisse nach § 5 einer Ladung als Zeuge vor die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landespolizeidirektion gefolgt ist; | |||||||||
d) | auf Ersatz der notwendigen Barauslagen, wenn er zur Angelobung erschienen ist. |
(3) Ansprüche nach Abs. 2 sind nach den Bestimmungen der Landesreisegebührenvorschrift, LGBl. Nr. 45/1996, in der jeweils geltenden Fassung bei der Bezirksverwaltungsbehörde, deren Hilfsorgan der Antragsteller ist, schriftlich geltend zu machen.
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