(1) Der Genehmigung der Landesregierung bedürfen die Beschlüsse des Landesausschusses über:
a) | die Erlassung und die Änderung der Satzung; | |||||||||
b) | die Festsetzung des Jahresvoranschlages; | |||||||||
c) | die dem Landesleiter, den Bezirksleitern und den Einsatzstellenleitern zu gewährende Aufwandsentschädigung. |
(2) Der Landesleiter hat alle Beschlüsse des Landesausschusses, die der Genehmigung nach Abs. 1 bedürfen, unverzüglich der Landesregierung vorzulegen.
(3) Die Genehmigung eines Beschlusses nach Abs. 1 lit. a ist zu versagen, wenn er gesetzwidrig ist oder den Zielen dieses Gesetzes widerspricht. Die Genehmigung eines Beschlusses nach Abs. 1 lit. b und c ist zu versagen, wenn er die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit oder Zweckmäßigkeit verletzt.
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