(1) Dem Einsatzstellenleiter obliegen im übertragenen Wirkungsbereich die Erteilung von Dienstaufträgen und die Überwachung der ordnungsgemäßen Erfüllung der von den Bergwächtern im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgenden Aufgaben.
(2) Dem Einsatzstellenleiter obliegt im eigenen Wirkungsbereich die Besorgung der Aufgaben, die ihm durch Gesetz oder Satzung übertragen sind. Er hat die ordnungsgemäße Erfüllung der von den Bergwächtern im eigenen Wirkungsbereich zu besorgenden Aufgaben zu überwachen.
(3) Der Einsatzstellenleiter wird im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter vertreten.
(4) Der Einsatzstellenleiter darf nicht gleichzeitig das Amt des Landesleiters, eines Bezirksleiters oder eines Rechnungsprüfers ausüben. Davon abweichend darf jedoch ein Einsatzstellenleiter des Bergwachtbezirkes Innsbruck-Stadt das Amt eines Bezirksleiters ausüben.
(5) Der Einsatzstellenleiter hat über die Tätigkeit der Einsatzstelle der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Bezirksleiter vierteljährlich schriftlich zu berichten.
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