§ 22 T-BergWG Amtsdauer

T-BergWG - Bergwachtgesetz 2003, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Landesleiter, die Bezirksleiter, die Einsatzstellenleiter, die Rechnungsprüfer und die Stellvertreter dieser Organe werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie haben nach dem Ablauf der Amtsdauer die Geschäfte bis zur Neuwahl weiterzuführen.

(2) Das Amt der im Abs. 1 genannten Organe endet durch:

a)

Tod,

b)

Verzicht auf das Amt,

c)

Enthebung vom Amt,

d)

Enden der Mitgliedschaft zur Tiroler Bergwacht;

e)

einen Antrag auf Neuwahl, der von mindestens der Hälfte der Wahlberechtigten unterstützt wird.

(3) Die im Abs. 1 genannten Organe können auf ihr Amt verzichten. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären. Er wird eine Woche nach dem Einlangen der Verzichtserklärung in der Geschäftsstelle des Organs, von dem das verzichtende Organ gewählt wurde, wirksam.

(4) Endet das Amt eines der im Abs. 1 genannten Organe, so ist unverzüglich eine Neuwahl des Organes durchzuführen.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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