(1) Der Bergwächter darf in Ausübung des Dienstes Personen, die er bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach einer der im § 1 genannten Rechtsvorschriften auf frischer Tat betritt oder die offensichtlich im Besitz von Gegenständen sind, die von der Begehung einer solchen Verwaltungsübertretung herrühren, anhalten, zum Nachweis der Identität auffordern und der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigen. Dazu dürfen auch Fahrzeuge angehalten werden.
(2) Der Bergwächter darf in Ausübung des Dienstes Personen, die er bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 43 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997, § 32 Abs. 1 lit. a bis d des Tiroler Nationalparkgesetzes Hohe Tauern, § 27 Abs. 1 lit. e und f des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes und § 26 Abs. 2 des Tiroler Tierschutzgesetzes auf frischer Tat betritt, festnehmen und der Bezirksverwaltungsbehörde vorführen, wenn
a) | der Betretene dem Bergwächter unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist; | |||||||||
b) | begründeter Verdacht besteht, dass sich der Betretene der Strafverfolgung entziehen werde; | |||||||||
c) | der Betretene trotz Abmahnung die strafbare Handlung fortsetzt oder versucht, sie zu wiederholen. |
(3) Der Festgenommene ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu übergeben, wenn jedoch der Grund der Festnahme schon vorher entfällt, freizulassen. Bei der Festnahme und der Vorführung ist mit möglichster Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen des Festgenommenen vorzugehen.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann besonders geschulte Bergwächter ermächtigen, in von ihr zu bestimmenden Fällen von Verwaltungsübertretungen bei Betretung auf frischer Tat eine vorläufige Sicherheit bis zum Betrag von 180,– Euro festzusetzen und einzuheben, wenn
a) | der Betretene dem Bergwächter unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist; | |||||||||
b) | begründeter Verdacht besteht, dass sich der Betretene der Strafverfolgung entziehen werde. | |||||||||
Leistet der Betretene den festgesetzten Betrag nicht, so darf der Bergwächter verwertbare Sachen, die dem Anschein nach dem Betretenen gehören und deren Wert 180,– Euro nicht übersteigen soll, als vorläufige Sicherheit beschlagnahmen. Hiebei ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen. Die Ermächtigung ist in einer dem Bergwächter zu übergebenden Urkunde anzuführen. Der Bergwächter hat diese Urkunde dem Betretenen vorzuweisen. Über den als vorläufige Sicherheit eingehobenen Betrag oder die Beschlagnahme ist sofort eine Bescheinigung auszustellen. Die vorläufige Sicherheit verfällt, wenn sich der Betretene der Verfolgung oder dem Vollzug der Strafe entzieht oder einer den Verfall androhenden, zu eigenen Handen zugestellten Ladung der Bezirksverwaltungsbehörde unentschuldigt keine Folge leistet. |
(5) Die vorläufige Sicherheit wird frei, wenn innerhalb von drei Monaten nach dem Erlag kein Straferkenntnis (keine Strafverfügung) ergangen ist oder wenn das Verfahren eingestellt wird.
(6) Die vorläufige Sicherheit ist zur Deckung der verhängten Geldstrafe heranzuziehen.
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