§ 27 T-BergWG Auskunftspflicht

T-BergWG - Bergwachtgesetz 2003, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über jede Angelegenheit der Tiroler Bergwacht zu informieren. Der Landesleiter, die Bezirksleiter und die Einsatzstellenleiter sind verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Landesregierung kann durch Beauftragte Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen. Den Beauftragten der Landesregierung ist auf Verlangen Einsicht in sämtliche Geschäftsstücke zu gewähren. Die Protokolle der Sitzungen des Landesausschusses und der Bezirksausschüsse sind der Landesregierung unverzüglich zu übermitteln.

(3) Der Landesleiter hat den vom Landesausschuss genehmigten Rechnungsabschluss unverzüglich der Landesregierung vorzulegen.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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