(1) Dem Bezirksleiter obliegen im übertragenen Wirkungsbereich die Erteilung von Dienstaufträgen und die Überwachung der Einsatzstellenleiter hinsichtlich der Erteilung von Dienstaufträgen an die Bergwächter sowie die Durchführung der Ausbildung der Anwärter und der Fortbildung der Bergwächter.
(2) Dem Bezirksleiter obliegt im eigenen Wirkungsbereich die Besorgung der Aufgaben, die ihm durch Gesetz oder Satzung übertragen sind. Er hat die ordnungsgemäße Erfüllung der von den Einsatzstellenleitern im eigenen Wirkungsbereich zu besorgenden Aufgaben zu überwachen.
(3) Der Bezirksleiter wird im Falle seiner Verhinderung von seinen Stellvertretern der Reihe nach vertreten.
(4) Der Bezirksleiter darf nicht gleichzeitig das Amt des Landesleiters, eines Einsatzstellenleiters oder eines Rechnungsprüfers ausüben. Davon abweichend darf jedoch der Bezirksleiter des Bergwachtbezirkes Innsbruck-Stadt das Amt eines Einsatzstellenleiters ausüben.
(5) Der Bezirksleiter hat über seine Tätigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Landesleiter vierteljährlich schriftlich zu berichten.
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