§ 17 T-BergWG Einsatzstelle

T-BergWG - Bergwachtgesetz 2003, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.10.2024
  1. (1)Absatz einsDie Einsatzstelle besteht aus den von der Bezirksverwaltungsbehörde zugewiesenen Bergwächtern und Anwärtern. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Bergwächter oder Anwärter auf ihren Antrag einer anderen Einsatzstelle zuweisen, wenn ein dienstliches Interesse nicht entgegensteht. Von der Änderung der Zuweisung sind die Landesregierung und die Tiroler Bergwacht zu verständigen.
  2. (2)Absatz 2Der Einsatzstelle obliegen:
    1. a)Litera adie Wahl des Einsatzstellenleiters und seines Stellvertreters sowie die Wahl von zwei Rechnungsprüfern der Einsatzstelle und von zwei Stellvertretern dieser Rechnungsprüfer;
    2. b)Litera bdie Bekanntgabe des Jahresvoranschlages der Einsatzstelle an den Bezirksausschuss;
    3. c)Litera cdie nach § 13 Abs. 3 übertragene Verwaltung des Vermögens;die nach Paragraph 13, Absatz 3, übertragene Verwaltung des Vermögens;
    4. d)Litera ddie Beratung und Beschlussfassung in allen wichtigen, ausschließlich die Einsatzstelle betreffenden Angelegenheiten der Tiroler Bergwacht;
    5. e)Litera edie Erstattung von Wahlvorschlägen nach § 15 Abs. 2 lit. a.die Erstattung von Wahlvorschlägen nach Paragraph 15, Absatz 2, Litera a,
  3. (3)Absatz 3Den Vorsitz in den Sitzungen der Einsatzstelle hat bei der Wahl des Einsatzstellenleiters der älteste anwesende Bergwächter, im Übrigen der Einsatzstellenleiter zu führen.
  4. (4)Absatz 4Die Einsatzstelle ist vom Einsatzstellenleiter nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, sowie binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn es die Bezirksverwaltungsbehörde oder mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzstelle verlangen. Von der Einberufung sind die Bezirksverwaltungsbehörde und der Bezirksleiter zu verständigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann zu den Sitzungen einen Vertreter entsenden, der ebenso wie der Bezirksleiter berechtigt ist, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
  5. (5)Absatz 5Für die Durchführung von Sitzungen der Einsatzstelle in Form einer Videokonferenz gilt § 15 Abs. 5 sinngemäß.Für die Durchführung von Sitzungen der Einsatzstelle in Form einer Videokonferenz gilt Paragraph 15, Absatz 5, sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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