(1) Die Bestellung zum Bergwächter oder Anwärter erlischt durch:
a) | Tod; | |||||||||
b) | Widerruf; | |||||||||
c) | Verzicht. |
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung zum Bergwächter oder Anwärter zu widerrufen, wenn
a) | eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 lit. a bis d nachträglich weggefallen ist; | |||||||||
b) | der Bergwächter oder der Anwärter Dienstaufträge wiederholt nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgeführt hat; | |||||||||
c) | der Bergwächter ein mit der Stellung als Organ der öffentlichen Aufsicht unvereinbares Verhalten gezeigt hat; | |||||||||
d) | der Bergwächter oder der Anwärter seiner Verpflichtung zur Aus- und Fortbildung nicht nachgekommen ist; | |||||||||
e) | der Bergwächter oder der Anwärter in der Öffentlichkeit ein Verhalten gezeigt hat, das geeignet ist, das Ansehen der Tiroler Bergwacht zu schädigen. |
(3) Der Bergwächter oder der Anwärter kann auf die Bestellung verzichten. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Bezirksverwaltungsbehörde unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.
(4) Als Verzicht gilt, wenn der Anwärter die Dienstprüfung nach § 2 Abs. 7 auch beim dritten Antreten nicht besteht oder wenn er sich überhaupt weigert, zur Dienstprüfung anzutreten. Ebenso als Verzicht gilt, wenn der Bergwächter das Schulungsprogramm nach § 30 Abs. 1 nicht absolviert. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Personen, die nicht innerhalb der im § 2 Abs. 7 oder im § 30 Abs. 1 festgesetzten Frist zur Dienstprüfung angetreten sind bzw. das Schulungsprogramm absolviert haben, unter Setzung einer Nachfrist von einem Jahr zum Antreten zur Dienstprüfung bzw. zur Absolvierung des Schulungsprogrammes aufzufordern. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Verzicht wirksam.
(5) Nach Erlöschen der Bestellung ist der Betreffende aus dem Verzeichnis nach § 3 Abs. 3 zu streichen. Vom Erlöschen der Bestellung sind die Landesregierung und die Tiroler Bergwacht zu verständigen.
0 Kommentare zu § 8 T-BergWG