(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Bergwächter zugleich mit der Aushändigung des Bestellungsbescheides das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen. Bei dieser Übergabe hat der Bergwächter die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten zu geloben. Die Landesregierung hat durch Verordnung Form, Größe und Ausführung des Dienstabzeichens und des Dienstausweises sowie die Art, in der das Dienstabzeichen zu tragen ist, zu bestimmen.
(2) Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzustellen, wenn die Bestellung zum Bergwächter erloschen ist.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Verzeichnis der von ihr bestellten Bergwächter und Anwärter zu führen. In dieses Verzeichnis sind jedenfalls der Name, die Adresse und die Einsatzstelle sowie die Nummer des ausgefolgten Dienstabzeichens und des Dienstausweises einzutragen.
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