§ 19 T-BergWG Rechnungsprüfer

T-BergWG - Bergwachtgesetz 2003, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Rechnungsprüfer haben die Gebarung der Tiroler Bergwacht auf ihre Gesetzmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit sowie auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit zu überprüfen.

(2) Die Überprüfung ist mindestens einmal jährlich sowie bei jedem Wechsel in der Person des Kassenverwalters durchzuführen.

(3) Die Rechnungsprüfer des Landesausschusses haben über das Ergebnis jeder Überprüfung dem Landesausschuss und der Landesregierung schriftlich zu berichten. Sie sind überdies berechtigt, die Gebarungen der Bezirksausschüsse und der Einsatzstellen jederzeit zu überprüfen.

(4) Die Rechnungsprüfer der Bezirksausschüsse und der Einsatzstellen haben jeweils die Gebarungen der Bezirksausschüsse bzw. der Einsatzstellen zu überprüfen und über das Ergebnis jeder Überprüfung den Rechnungsprüfern des Landesausschusses und dem geprüften Organ schriftlich zu berichten.

(5) Die Rechnungsprüfer werden im Falle ihrer Verhinderung von ihren Stellvertretern vertreten.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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