§ 29 T-BergWG

T-BergWG - Bergwachtgesetz 2003, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.

(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.

(3) Die Tiroler Bergwacht ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.

(4) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen folgende personenbezogene Daten von Bergwächtern und Anwärtern verarbeiten, soweit diese Daten zur Vollziehung dieses Gesetzes, insbesondere der §§ 2, 3, 7, 8, 9, 10, 11, 24 und 25 bis 28 erforderlich sind:

Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über die Staatsangehörigkeit, Daten über die Art der Verwendung von Wohnsitzen, Gesundheitsdaten in Bezug auf die Beurteilung der körperlichen und geistigen Eignung, Daten über Einträge im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis, Daten über Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen in Bezug auf die Beurteilung der Zuverlässigkeit, ausbildungs- und prüfungsbezogene Daten in Bezug auf die Beurteilung der fachlichen Eignung, Daten über Vergütungen, Daten in Bezug auf die Beurteilung des Vorliegens eines Widerrufsgrundes nach § 8 Abs. 2, Einsatzstelle des Bergwächters, Nummer des Dienstabzeichens und des Dienstausweises.

(5) Der nach Abs. 3 Verantwortliche darf folgende Daten von betretenen Personen verarbeiten, soweit diese Daten zur Vollziehung des § 5 erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und anlagenbezogene Daten.

(6) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach den Abs. 4 und 5 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(7) Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.

(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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