(1) Die Bergwächter und die Anwärter haben gegenüber der Tiroler Bergwacht Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen,
a) | wenn sie zu einem Einsatz nach § 11 Abs. 2 lit. g gerufen wurden; | |||||||||
b) | wenn sie im Auftrag der Tiroler Bergwacht an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen nach § 11 Abs. 1 lit. c teilgenommen haben. |
(2) Ansprüche nach Abs. 1 sind bei sonstigem Verlust binnen zwei Monaten nach ihrer Entstehung in den Fällen der lit. a beim Einsatzstellenleiter, in den Fällen der lit. b beim Bezirksleiter schriftlich geltend zu machen. Der Anspruch besteht nur insoweit, als nicht nach anderen Vorschriften ein gleicher Anspruch besteht.
(3) Über Ansprüche nach Abs. 1 ist erforderlichenfalls mit Bescheid abzusprechen.
(4) Der Landesleiter, die Bezirksleiter und die Einsatzstellenleiter haben unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 gegenüber der Tiroler Bergwacht Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung, die entsprechend dem Zeitaufwand festzusetzen ist.
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