§ 24 T-BergWG Kostenersatz, Aufwandsentschädigung

T-BergWG - Bergwachtgesetz 2003, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Bergwächter und die Anwärter haben gegenüber der Tiroler Bergwacht Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen,

a)

wenn sie zu einem Einsatz nach § 11 Abs. 2 lit. g gerufen wurden;

b)

wenn sie im Auftrag der Tiroler Bergwacht an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen nach § 11 Abs. 1 lit. c teilgenommen haben.

(2) Ansprüche nach Abs. 1 sind bei sonstigem Verlust binnen zwei Monaten nach ihrer Entstehung in den Fällen der lit. a beim Einsatzstellenleiter, in den Fällen der lit. b beim Bezirksleiter schriftlich geltend zu machen. Der Anspruch besteht nur insoweit, als nicht nach anderen Vorschriften ein gleicher Anspruch besteht.

(3) Über Ansprüche nach Abs. 1 ist erforderlichenfalls mit Bescheid abzusprechen.

(4) Der Landesleiter, die Bezirksleiter und die Einsatzstellenleiter haben unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 gegenüber der Tiroler Bergwacht Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung, die entsprechend dem Zeitaufwand festzusetzen ist.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 24 T-BergWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24 T-BergWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 24 T-BergWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 24 T-BergWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 24 T-BergWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 23 T-BergWG
§ 25 T-BergWG