(1) Das Land übt die Aufsicht über die Tiroler Bergwacht dahin aus, dass sie bei der Besorgung der Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches Gesetze, Verordnungen und Dienstvorschriften nicht verletzt, ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr nach dem Gesetz und der Satzung obliegenden Aufgaben erfüllt.
(2) Die Aufsicht wird von der Landesregierung ausgeübt.
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