(1) Die Tiroler Bergwacht ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes. Sie hat ihren Sitz in Innsbruck.
(2) Organe der Tiroler Bergwacht sind der Landesausschuss, der Landesleiter, die Rechnungsprüfer, die Bezirksausschüsse, die Bezirksleiter, die Einsatzstellen und die Einsatzstellenleiter.
(3) Die Tiroler Bergwacht hat sich eine Satzung zu geben, die insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten hat über:
a) | die Wahl, die Aufgaben und die Geschäftsführung der Organe; | |||||||||
b) | die Einberufung, die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung der Kollegialorgane; | |||||||||
c) | die Verwaltung des Vermögens; | |||||||||
d) | den Einsatz bei Katastrophen im Sinne des Katastrophenhilfsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 5/1974, und bei Unglücksfällen, Suchaktionen und Ereignissen, die den Einsatz von Suchhunden erfordern; | |||||||||
e) | die Verleihung von Ehrenzeichen. |
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