Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsBeschlüsse der Organe der Tiroler Bergwacht sind, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über die Erlassung oder Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(2)Absatz 2Die Abstimmungen sind ohne Stimmzettel durchzuführen. In der Satzung kann vorgesehen werden, dass die Abstimmung in bestimmten Fällen namentlich oder mit Stimmzetteln durchzuführen ist.
(3)Absatz 3In dringenden Fällen können Beschlüsse der Organe der Tiroler Bergwacht auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in das Protokoll über diese Sitzung aufzunehmen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 20 T-BergWG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 T-BergWG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 20 T-BergWG