§ 2 T-BergWG Bestellung

T-BergWG - Bergwachtgesetz 2003, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsBergwächter sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit schriftlichem Bescheid zu bestellen und zur Ausübung des Dienstes einer Einsatzstelle (§ 17 Abs. 1) zuzuweisen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des zu Bestellenden. Auf die Bestellung besteht kein Rechtsanspruch. Vor der Bestellung ist die Tiroler Bergwacht zu hören.Bergwächter sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit schriftlichem Bescheid zu bestellen und zur Ausübung des Dienstes einer Einsatzstelle (Paragraph 17, Absatz eins,) zuzuweisen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des zu Bestellenden. Auf die Bestellung besteht kein Rechtsanspruch. Vor der Bestellung ist die Tiroler Bergwacht zu hören.
  2. (2)Absatz 2Zu Bergwächtern dürfen nur Personen bestellt werden, die
    1. a)Litera avolljährig und entscheidungsfähig sind und für die keine aufrechte Vertretung nach § 1034 ABGB vorliegt,volljährig und entscheidungsfähig sind und für die keine aufrechte Vertretung nach Paragraph 1034, ABGB vorliegt,
    2. b)Litera bösterreichische Staatsbürger sind,
    3. c)Litera cin Tirol ihren Hauptwohnsitz haben,
    4. d)Litera dkörperlich und geistig geeignet sowie zuverlässig sind,
    5. e)Litera efachlich geeignet sind,
    6. f)Litera fKenntnisse in Erster Hilfe nachweisen,
    7. g)Litera geine Bestätigung über eine mindestens zwölfmonatige Tätigkeit als Anwärter nachweisen.
  3. (3)Absatz 3Zum Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde ein Gutachten des Amtsarztes einzuholen.
  4. (4)Absatz 4Nicht zuverlässig ist eine Person, wenn sie wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen von einem Gericht verurteilt worden ist, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 148/2021, oder einer vergleichbaren Vorschrift eines anderen Staates unterliegt. Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit ist eine Strafregisterauskunft nach § 9 Abs. 1 Z 1 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen.Nicht zuverlässig ist eine Person, wenn sie wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen von einem Gericht verurteilt worden ist, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021,, oder einer vergleichbaren Vorschrift eines anderen Staates unterliegt. Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit ist eine Strafregisterauskunft nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen.
  5. (5)Absatz 5Kenntnisse in Erster Hilfe sind durch ein Zeugnis über den Abschluss eines entsprechenden, während der Tätigkeit als Anwärter abgelegten Kurses im Ausmaß von mindestens sechzehn Stunden oder eine mindestens gleichwertige Ausbildung nachzuweisen.
  6. (6)Absatz 6Für die Tätigkeit als Anwärter kann die Bezirksverwaltungsbehörde Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und die die Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. b bis d erfüllen, mit schriftlichem Bescheid bestellen und einer Einsatzstelle zuweisen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des zu Bestellenden. Auf die Bestellung besteht kein Rechtsanspruch. Vor der Bestellung ist die Tiroler Bergwacht zu hören. Der Anwärter hat Bergwächter bei der Ausübung des Dienstes zu begleiten und sich dabei die notwendigen praktischen Kenntnisse anzueignen. Er hat an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen.Für die Tätigkeit als Anwärter kann die Bezirksverwaltungsbehörde Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und die die Voraussetzungen nach Absatz 2, Litera b bis d erfüllen, mit schriftlichem Bescheid bestellen und einer Einsatzstelle zuweisen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des zu Bestellenden. Auf die Bestellung besteht kein Rechtsanspruch. Vor der Bestellung ist die Tiroler Bergwacht zu hören. Der Anwärter hat Bergwächter bei der Ausübung des Dienstes zu begleiten und sich dabei die notwendigen praktischen Kenntnisse anzueignen. Er hat an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen.
  7. (7)Absatz 7Die fachliche Eignung ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung ist spätestens zwei Jahre nach der Bestellung zum Anwärter vor der Bezirksverwaltungsbehörde abzulegen. Die Landesregierung hat den Prüfungsstoff, der neben diesem Gesetz die zur Ausübung der Tätigkeit als Bergwächter erforderlichen Kenntnisse der im § 1 genannten Rechtsvorschriften, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 sowie der für Organe der öffentlichen Aufsicht maßgebenden Bestimmungen des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung und des Sicherheitspolizeigesetzes zu umfassen hat, und die Durchführung der Dienstprüfung, die aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zu bestehen hat, durch Verordnung näher zu bestimmen.Die fachliche Eignung ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung ist spätestens zwei Jahre nach der Bestellung zum Anwärter vor der Bezirksverwaltungsbehörde abzulegen. Die Landesregierung hat den Prüfungsstoff, der neben diesem Gesetz die zur Ausübung der Tätigkeit als Bergwächter erforderlichen Kenntnisse der im Paragraph eins, genannten Rechtsvorschriften, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 sowie der für Organe der öffentlichen Aufsicht maßgebenden Bestimmungen des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung und des Sicherheitspolizeigesetzes zu umfassen hat, und die Durchführung der Dienstprüfung, die aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zu bestehen hat, durch Verordnung näher zu bestimmen.
  8. (8)Absatz 8Von der Bestellung einer Person zum Bergwächter oder zum Anwärter sind die Landesregierung und die Tiroler Bergwacht zu verständigen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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