§ 21 T-BergWG Wahlen

T-BergWG - Bergwachtgesetz 2003, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Alle durch Wahl zu bestellenden Organe der Tiroler Bergwacht werden von den Mitgliedern der Tiroler Bergwacht aus ihrem Kreis mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Anwärter sind nicht wählbar.

(2) Die Wahlvorschläge sind spätestens am Tag vor der Wahl bei der Geschäftsstelle jenes Organes, das die Wahl durchführt, schriftlich einzubringen. Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten.

(3) Wahlen sind mit Stimmzetteln durchzuführen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Hat kein Bewerber eine solche Mehrheit für sich, so ist ein zweiter Wahlgang zwischen jenen beiden Bewerbern durchzuführen, die im ersten Wahlgang die meisten gültigen Stimmen erhalten haben. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, wer in die zweite Wahl einzubeziehen ist. Haben im zweiten Wahlgang beide Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, so entscheidet das Los, welcher der beiden Bewerber als gewählt gilt.

(4) Lehnt der Gewählte die Übernahme des Amtes ab, so ist die Wahl neu durchzuführen.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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