Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsDer Bezirksausschuss besteht aus dem Bezirksleiter als Vorsitzendem, seinen Stellvertretern und den Einsatzstellenleitern des Bergwachtbezirkes.
(2)Absatz 2Dem Bezirksausschuss obliegen:
a)Litera adie Wahl des Bezirksleiters und von zwei Stellvertretern des Bezirksleiters sowie die Wahl von zwei Rechnungsprüfern des Bezirksausschusses und von zwei Stellvertretern dieser Rechnungsprüfer aufgrund der von den Einsatzstellen erstatteten Wahlvorschläge;
b)Litera bdie Bekanntgabe des Jahresvoranschlages des Bergwachtbezirkes an den Landesausschuss;
c)Litera cdie nach § 13 Abs. 3 übertragene Verwaltung des Vermögens;die nach Paragraph 13, Absatz 3, übertragene Verwaltung des Vermögens;
d)Litera ddie Abgabe einer Stellungnahme nach § 13 Abs. 2 lit. f;die Abgabe einer Stellungnahme nach Paragraph 13, Absatz 2, Litera f, ;,
e)Litera edie Beratung und Beschlussfassung in allen wichtigen Angelegenheiten der Tiroler Bergwacht im Bergwachtbezirk;
f)Litera fdie Erstattung von Wahlvorschlägen nach § 13 Abs. 2 lit. g.die Erstattung von Wahlvorschlägen nach Paragraph 13, Absatz 2, Litera g,
(3)Absatz 3Den Vorsitz in den Sitzungen des Bezirksausschusses hat bei der Wahl des Bezirksleiters der älteste Einsatzstellenleiter, im Übrigen der Bezirksleiter zu führen.
(4)Absatz 4Der Bezirksausschuss ist vom Bezirksleiter nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, sowie binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn es die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörde oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Bezirksausschusses verlangen. Von der Einberufung sind die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörde und der Landesleiter zu verständigen. Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörde können zu den Sitzungen einen Vertreter entsenden, der ebenso wie der Landesleiter berechtigt ist, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
(5)Absatz 5Sitzungen des Bezirksausschusses können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
a)Litera agelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
b)Litera bist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
c)Litera csind im Protokoll die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
d)Litera dkönnen auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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